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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Zu Unrecht für tot erklärt: Viele Jahre ohne Kontakt zur Familie reichen nicht ohne Weiteres

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle



    Zu Unrecht für tot erklärt: Viele Jahre ohne Kontakt zur Familie reichen nicht ohne Weiteres
    OLG Schleswig, Beschluss v. 12. November 2014 – 2 W 56/14

    Das AG Kiel hatte einen 1958 geborenen Mann nach dem Verschollenheitsgesetz für tot erklärt, nachdem er vor 30 Jahren in die USA ausgewandert war und vor 14 Jahren das letzte Mal Kontakt zu seiner Schwester hatte. Das OLG Schleswig hob die Entscheidung nun auf und stellte klar: Es fehlen Anhaltspunkte, die die Annahme einer Verschollenheit des Mannes begründen könnten.

    1984 wanderte der Mann in die USA (Arizona) aus. Dort soll er geheiratet und gearbeitet haben. Er hatte keinen Kontakt mehr zu seiner Schwester; nur 1995 schickte er ihr ein Paket. Danach riss der Kontakt ab. Ob der Auswanderer zur 2001 verstorbenen Mutter noch Kontakt hatte, ist unklar. Die (gemeinsame) Mutter teilte der Schwester kurz vor ihrem Ableben mit, ihr Bruder sei bereits kinderlos verstorben. Weitere Angaben wollte sie nicht machen.
    Nachdem der gemeinsame Vater 2012 starb, machte die Schwester des Auswanderers und Tochter des verstorbenen Vaters den Pflichtteil von der Witwe, der zweiten Ehefrau des Vaters, geltend. Beim AG Kiel stellte sie Anfang 2014 einen Antrag, nach dem ihr Bruder für tot erklärt werden sollte (§§ 1–7 VerschG), um ihren Teil zu erhöhen. Das AG Kiel forderte daraufhin den Auswanderer per Gerichtstafel und Zeitung (Kieler Nachrichten) auf, sich bis April 2014 zu melden, was allerdings nicht geschah. Das AG erklärte den Auswanderer sodann für tot i.S.d. Verschollenheitsgesetzes. Dagegen wehrte sich die Witwe.

    Verschollenheit muss hinreichend glaubhaft gemacht werden

    Das AG Kiel habe voreilig gehandelt, wie das OLG Schleswig fand. Nach § 1 VerschG ist derjenige verschollen,
    „wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden“.
    Die ernstlichen Zweifel habe die Schwester und Antragstellerin nicht hinreichend konkretisiert bzw. glaubhaft gemacht. Es genüge nicht, dass sie über viele Jahre hinweg keinen Kontakt zu ihrem Bruder gehabt hat. Der Auswanderer hatte offenbar kein großes Interesse an seiner Familie und habe aus freien Stücken den Kontakt abgebrochen. Die Aussage der Mutter, dass ihr Sohn verstorben sei, könne im Hinblick auf ihr vorheriges Verhalten, nicht über ihren Sohn reden zu wollen, nicht als maßgebliches Indiz für die Verschollenheit herangezogen werden. Auch das Lebensalter des Mannes sowie etwaige nicht vorgetragene – Gefahren, Risiken oder Krankheiten könnten das Ableben des Auswanderers nicht als wahrscheinlich dastehen lassen. Die Schwester und Antragstellerin hätte nach Ansicht des OLG vielmehr – vor allem im Internet – Informationen über ihren Bruder sammeln müssen, um die Wahrscheinlichkeit des Ablebens glaubhaft zu machen.

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