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Urheber- und Medienrecht

Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH aus Bottrop im Auftrag der media & more GmbH

Carsten Herrle Rechtsanwalt · Kiel 3 Min. Lesezeit 06.02.2015
Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Zahlungsaufforderung der DEBCON GmbH aus Bottrop im Auftrag der media & more GmbH

Uns erreichen weitere Schreiben der

DEBCON GmbH aus Bottrop (kommste nach bottrop kriegste was aufn kopp dropp)

im Auftrag der

media & more GmbH & Co. KG aus Pulheim

wegen

einer ursprünglich durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller geltend gemachten Urheberrechtsverletzung.

Nunmehr erreichen mich weitere Schreiben der DEBCON im Auftrag der media & more GmbH & Co. KG, mit denen die DEBCON die ursprünglich von der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller geltend gemachten Forderungen einzuziehen versucht. Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller hatte seinerzeit – vor der “Versteigerung der Forderungen” – die Abmahnbeträge nahezu verdoppelt, so dass die DEBCON konkret einen Betrag in Höhe vonnunmehr 1.020,87 Euro geltend macht. Wie sich die Forderung zusammensetzt, wird von DEBCON nicht dargelegt.

Die DEBCON betont in ihren Schreiben, dass ihr an einer für beide Seiten schnellen und kaufmännisch vernünftigen Abwicklung gelegen sei. Unklar bleibt jedoch nach wie vor, ob die jeweils behauptete Forderung in Höhe von 1.020,87 Euro, welcher angeblich Anwaltskosten zugrundeliegen, überhaupt entstanden ist. Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass die jeweiligen Urheber den Rechtsanwälten Negele Zimmel Greuter Beller diesen Betrag bereits gezahlt haben, so dass diese Summe nunmehr im Rahmen eines Schadenersatzanspruches eingezogen werden könnte. Offen ist auch, ob der von dieser Kanzlei zugrundegelegte Streitwert, nach dem sich die Anwaltskosten richten, überhaupt angemessen ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Zusammenhang vollkommen uneinig. Aber genau diesen Umstand machen sich die jeweiligen Urheber und deren Rechtsvertreter zu nutze.

Sofern Sie ebenfalls ein solches Forderungsschreiben der DEBCON erhalten haben, lassen Sie sich hiervon nicht unter Druck setzten! Es empfiehlt sich dringend, anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, sofern das bisher nicht geschehen ist. Sollten Sie bereits anwaltlich vertreten sein, reichen sie das Schreiben der DEBCON einfach an ihren Anwalt weiter. Der sollte wissen, was zu tun ist.

Es sollte auch unbedingt geprüft werden, ob die zugrundeliegende Forderungnicht längst verjährt ist. Mandanten, welche mir das Forderungsschreiben vorlegen, wurden ebreits 2010 abgemahnt. Ein Mahnverfahren wurde nicht eingeleitet. Auch eine Klage wurde nicht erhoben, so dass die Forderung eigentlich verjährt ist. Dumm nur, dass der Begriff Verjährung in dem beuerlichen Schreiben der DEBCON keine Rolle spielt. Vielmehr wird gemutmasst, dass eine Teilzahlung von Gerichten als Schuldeingeständnis gewertet wird. Natürlich werden diesbezüglich keine Nachweise dargelegt.

Wenn Sie ein solches Scheiben von DEBCON erhalten, weisen Sie schriftliche eine Zahlungspflicht als unbegründet zurück. Andernfalls könnte eine negative Schufaeintragung drohen.

Ansonsten stehe ich Ihnen gerne in diesem Zusammenhang als Ihr Rechtsanwalt zur Verfügung. Sie können mich zu den üblichen Bürozeiten unter meiner Kanzleinummer

0431 / 3053719

oder auch außerhalb der Bürozeiten unter meiner Filesharinghotline

0431 / 591 90 90

erreichen. Sie können mir aber auch gern eine Email schicken

ra.herrle@t-online.de
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Carsten Herrle
Geschrieben von Carsten Herrle Rechtsanwalt · Anwaltskanzlei Herrle · Kiel

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