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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Urheberrechtliche Abmahnungen der Image Law im Auftrag von TRUNK ARCHIVE wegen unerlaubter Verwendung von Fotografien

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns erreichte eine Abmahnung der

    Rechtsanwaltskanzlei Image Law aus Hamburg

    im Auftrag der

    GREAT BOWERY DEUTSCHLAND GMBH, TRUNK ARCHIVE

    wegen

    unerlaubter Verwendung und Veröffentlichung geschützter Fotografien auf Internetseiten

    Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law aus Hamburg vertritt die Interessen der GREAT BOWERY DEUTSCHLAND GMBH, TRUNK ARCHIVE. Sie verschickt in ihrem Namen derzeit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Diesem Schreiben liegt der Vorwurf zugrunde, dass der Betroffene ein Lichtbild, welches auf der Bildagentur-Seite trunkarchive.com einsehbar und deren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrecht die GREAT BOWERY DEUTSCHLAND GMBH, TRUNK ARCHIVE sei, auf seiner eigenen Internetseite veröffentlicht habe, ohne die hierfür notwendige Zustimmung zur Nutzung zu haben. Durch die unerlaubte Veröffentlichung seien Schadensersatzansprüche aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstanden. Zum Nachweis ist dem Schreiben ein sog. Screenprint beigefügt.

    Die Rechtsanwaltskanzlei Image Law verlangt zum einen Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung, als auch Ersatz der bereits entstandenen Abmahnkosten. Der Schaden für die Nutzung wird aufgrund der Lizenzanalogie berechnet und hierfür die Lizenzbedingungen, welche bei Abschluss eines Nutzungsvertrages zu Grunde gelegt worden wären, als Berechnungsgrundlage festgesetzt.

    Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Image Law Rechtsanwälte betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

    Empfehlung:

    Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

    - die Urheberrechtsverletzung eingestehen
    - und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    - zur Zahlung einer Vertragsstrafe
    - und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

    Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

    telefonisch (0431/3053719),

    per Fax (0431 / 3053718)

    oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.



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