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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Urheberrechtliche Abmahnung der Sozietät POPPE im Auftrag der EMI Music Publishing Germany GmbH wegen unlizensierter Nutzung von Musik in Youtube-Videos

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns erreichte eine Anfrage anlässlich einer Abmahnung der

    Sozietät POPPE aus Pinneberg

    im Auftrag der

    EMI Music Publishing Germany GmbH

    wegen

    unlizensierter Nutzung von "Pharrell Williams - Happy" in Youtube-Videos.

    Die Sozietät POPPE aus Pinneberg vertritt die Interessen der EMI Music Publishing Germany GmbH,  welche die anteiligen Nutzungsrechte an dem Titel „Happy“ von Pharrell Williams besitzt. Die Sozietät POPPE verschickt nun in ihrem Namen Abmahnungen wegen der unlizensierten Nutzung des Titels als Hintergrundmusik für ein auf der Plattform Youtube eingestelltes Video. Das Benutzen des Liedes sei ein Verstoß gegen das Recht der EMI Music Publishing Germany GmbH zur öffentlichen Zugänglichmachung und löse damit Ansprüche dieser aus.

    Die Sozietät POPPE fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dazu liegt dem Schreiben ein Entwurf bei. Des Weiteren wird zur Vorbereitung eines Ersatzanspruches Auskunft über den Zeitraum, in dem das Video online war (Zeitpunkt der Einstellung des Videos bis zur Löschung) und ferner ob es weitere Nutzungen gegeben hat gefordert.

    Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Sozietät POPPE im Namen der EMI Music Publishing Germany GmbH betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt und somit die Verpflichtung überhaupt besteht.

    Empfehlung:

    Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

    - die Urheberrechtsverletzung eingestehen
    - und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    - zur Zahlung einer Vertragsstrafe
    - und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

    Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

    telefonisch (0431/3053719),

    per Fax (0431 / 3053718)

    oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.



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