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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Urheberrechtliche Abmahnung der  Meissner & Meissner Anwaltskanzlei im Auftrag der Euro-Cities AG und stadtplandienst.de wegen unerlaubter Verwendung von Landkarten

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung der

    Meissner & Meissner Anwaltskanzlei aus Berlin

    im Auftrag der

    Euro-Cities AG und stadtplandienst.de

    wegen

    unerlaubter Verwendung von Landkarten

    ab.

    Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei aus Berlin vertritt die Interessen der Euro-Cities AG. Diese sei die ausschließliche Nutzungsberechtigte an dem wiedergegebenen Kartenmaterial auf der Domain "www.stadtplandienst.de". Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei verschickt nun im Namen dieser Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Der Vorwurf lautet, der von dem Abmahnschreiben betroffene soll Teile von Landkarten der Domain genutzt haben, ohne dass hierzu eine Lizenzvertrag abgeschlossen wurde.

    Die Meissner & Meissner Anwaltskanzlei verlangt für die Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zu diesem Zwecke ist der Abmahnung bereits ein vorformuliertes Schreiben zur Unterzeichnung beigefügt. Daneben wird Schadensersatz gefordert, welcher auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet wurde. Zuletzt wird auch der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten verlangt.

    Sollten Sie durch eine solche oder ähnliche Abmahnung der Meissner & Meissner Anwaltskanzlei betroffen sein, sollte zunächst geprüft werden, ob eine Rechtsverletzung überhaupt vorliegt.

    Empfehlung:

    Erteilen Sie keine unüberlegte Auskunft, denn dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleich kommen, durch welches Sie:

    - die Urheberrechtsverletzung eingestehen
    - und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    - zur Zahlung einer Vertragsstrafe
    - und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

    Diese vertraglich Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

    telefonisch (0431/3053719),

    per Fax (0431 / 3053718)

    oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.



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