Rechtstipp im Urheber- und Medienrecht
Urheberrecht : Abmahnung - Waldorf Frommer Rechtsanwälte - Studiocanal GmbH
Urheberrecht : Abmahnung - Waldorf Frommer Rechtsanwälte - Studiocanal GmbH -
Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte: "Die Tribute von Panem - Catching Fire" (Film)
Waldorf Frommer Rechtsanwälte versenden aktuell Abmahnungen bezüglich des Films "Die Tribute von Panem - Catching Fire". Den Abmahnungen liegt der Vorwurf der öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke über sog. Internettauschbörsen zugrunde. Auftraggeber ist die Studiocanal GmbH aus Berlin. Diese lässt zur Zeit auch angebliche Urheberrechsverletzungen an dem Werk "Inside Llewyn Davis" versenden.
Inhalt der Abmahnung:
In den Abmahnschreiben machen Waldorf Frommer Rechtsanwälte Ansprüche auf Unterlassung, auf Schadensersatz und auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten geltend. Den Schreiben ist eine von Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt.
Vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnen:
Es ist grundsätzlich davon abzuraten, vom Gegner vorformulierte Unterlassungserklärungen zu unterschreiben, da dies als Schuldeingeständnis gewertet werden könnte. Des Weiteren besteht die Gefahr rechtlich nachteiliger Formulierungen.
Bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist zu beachten, dass diese weitreichende Folgen hat und eine lebenslange Bindungswirkung entfaltet. Insofern ist eine konkrete Prüfung des Einzelfalles - ob auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet werden kann - unerlässlich.
Aus Kostenrisikogesichtspunkten kann es sich ggf. anbieten, eine modifizierte (abgewandelte) Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall wird die Unterlassungserklärung auf das Nötigste beschränkt, ohne dabei ihre Wirksamkeit zu verlieren.
Von der Verwendung entsprechender Muster aus dem Internet raten wir grundsätzlich ab. Ist das Muster unzureichend, dann ist die Unterlassungserklärung wirkungslos.
Allgemeine Handlungsempfehlung:
Keine voreilige Zahlung leisten
Nichts ungeprüft unterschreiben
Abmahnung ernst nehmen
Noch vor Ablauf der Frist Anwalt einschalten (Gefahr einer einstweiligen
Verfügung!)
Unverbindlicher Erstkontakt:
Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung und ein attraktives Kostenangebot unterbreiten können. Wir vertreten Mandanten bundesweit.
Rechtsanwalt Stefan Gille
T: 0531-490 590 70
F: 0531-490 590 71
hilfe@internetrecht-braunschweig.de
Nachfolgende FAQ zum Filesharing hat Rechtsanwalt Stefan Gille für Sie bereitgestellt.
Hinweis: Die FAQ sollen lediglich der ersten Orientierung dienen und können eine qualifizierte Rechtsberatung nicht ersetzen.
Häufige Fragen zum Filesharing:
1. Wie ist die Gegenseite an meine Adresse gekommen?
Die Rechteinhaber beauftragen spezielle Unternehmen -sogenannte AntiPiracy-Firmen-, die in Tauschbörsen gezielt nach den urheberrechtlich geschützten Werken des jeweiligen Rechteinhabers suchen. Zu Beweiszwecken wird ein Testdownload durchgeführt, bei dem der Hashwert der jeweiligen Datei gespeichert wird. Zusätzlich wird die IP-Adresse des jeweiligen Anbieters gespeichert. Um herauszufinden, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt, machen die Rechteinhaber dann einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Provider des Anschlussinhabers geltend und gelangen so letztlich an Ihre Adresse. Oft wird eine Kopie des gerichtlichen Auskunftsbeschlusses dem Abmahnschreiben beigefügt.
2. Was ist eine Abmahnung?
Eine Abmahnung ist eine Mitteilung. Sie informiert denjenigen, an den sie gerichtet ist, zunächst darüber, dass er aufgrund einer bestimmten Handlung eine Rechtsverletzung begangen habe.
Die Abmahnung ist zusätzlich mit der Aufforderung verbunden, diese Handlung in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung abzugeben, da der Abmahnende andernfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehme. Die Abmahnung stellt daher immer auch ein Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages dar.
3. Welchen Zweck verfolgt die Abmahnung?
Die Abmahnung soll den Abgemahnten auf die von ihm (vielleicht nur versehentlich) begangene Rechtsverletzung aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit bieten, ein drohendes Gerichtsverfahren durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung abzuwenden (Warnfunktion).
Daneben bietet sie dem Abmahnenden die Möglichkeit, sich gegen eine Rechtsverletzung schnell und ohne gerichtliche Hilfe zur Wehr zu setzen (Streitbeilegungsfunktion).
Ferner bewirkt die Abmahnung zugunsten des Abmahnenden, dass er in einem späteren Gerichtsverfahren im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Abgemahnten nicht die Kostenfolge des § 93 ZPO zu befürchten hat (Kostenvermeidungsfunktion).
4. Welche Funktion hat die Abgabe einer Unterlassungserklärung?
Der Abmahnende verlangt von Ihnen für die Zukunft, ein bestimmtes Verhalten nicht mehr zu begehen. Diesem Verlangen können Sie durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung genüge tun. Damit verpflichten Sie sich dazu, die darin beschriebene Handlung nicht mehr zu begehen und im Falle der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Abmahnende ist dann durch einen strafbewehrten vertraglichen Anspruch vor einer etwaigen Zuwiderhandlung geschützt. Damit entfällt die Wiederholungsgefahr.
5. Muss ich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nein, es besteht keine Verpflichtung, die von der Gegenseite vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Dies ist im Übrigen auch nicht ratsam, da diese rechtlich zu Ihrem Nachteil formuliert sein kann und die Gefahr eines Schuldeingeständnisses besteht. Formulierungen im Rahmen der Unterlassungserklärung, mit denen man etwa die Zahlung eines Vergleichsbetrages, bestehend aus Anwaltskosten und Schadensersatz anerkennt, sind zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr gerade nicht nötig.
Ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abzugeben und wie diese gegebenenfalls auszugestalten ist, sollte ein Fachmann unter Berücksichtigung Ihres Einzelfalles beurteilen. Allerdings hat dies zügig zu geschehen, damit alle erforderlichen Maßnahmen noch vor Fristablauf getroffen werden können. Andernfalls riskieren Sie, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergeht, wodurch Ihnen erheblichen Mehrkosten entstehen können.
6. Was passiert, wenn ich gegen die strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoße?
Dann wird es sehr teuer, da Sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen haben. Bedenken Sie, dass Sie ggf. auch dann zur Verantwortung gezogen werden können, wenn nicht Sie, sondern Dritte über Ihren Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begehen. Aus eigenem Interesse sollten Sie daher noch vor Abgabe einer Unterlassungserklärung vorsorglich sicherstellen, dass es zu keinen Rechtsverletzungen kommt.
7. Kann ich bei der Gegenseite anrufen und mit ihr verhandeln?
Hiervon ist dringend abzuraten: Die Gegenseite (Musik-, Film-, Softwareindustrie) wird von spezialisierten Anwaltskanzleien vertreten, die sich nicht durch „Internetwissen" beeindrucken lassen werden. Ungeachtet dessen sei dahingestellt, ob es im Hinblick auf eine drohende gerichtliche Auseinandersetzung besonders geschickt ist, der Gegenseite zu signalisieren, dass man über keinen qualifizierten Rechtsbeistand verfügt. Von dem Risiko, sich mit scheinbar guten Argumenten hinterher selbst ans Messer zu liefern, möchten wir nicht reden.
8. Kann ich Muster aus dem Internet verwenden?
Im Internet sind zuweilen allgemeine Muster modifizierter (abgewandelter) Unterlassungserklärungen zu finden. Es ist allerdings nicht ratsam, diese ungeprüft zu übernehmen. Erfüllt das jeweilige Muster nicht die gesetzlichen Voraussetzungen oder wird es falsch verwendet, laufen Sie nämlich Gefahr, dass ein kostenintensives einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie ergeht.
Darüber hinaus hängt die konkrete Ausgestaltung der Unterlassungserklärung immer vom jeweiligen Einzelfall und von der damit verfolgten Strategie ab.
Es versteht sich daher von selbst, dass das ungeprüfte Verwenden eines schematischen Musters dem nicht gerecht werden kann.
Weiterhin ist aufgrund der weitreichenden lebenslangen Folgen, die eine Unterlassungserklärung entfaltet, stets zu prüfen, ob deren Abgabe verweigert werden kann. Dies lässt sich indes nicht pauschal beantworten, sondern bedarf stets einer anwaltlichen Prüfung des konkreten Einzelfalles.
9. Die im Abmahnschreiben genannte IP-Adresse stimmt nicht mit meiner überein?
Dieser Einwand hat insofern keine Bedeutung, als die IP-Adressen in der Regel dynamisch vergeben werden. Dynamisch bedeutet, dass Sie bei jeder neuen Einwahl ins Internet eine andere IP-Adresse erhalten.
Da sich Ihre IP-Adresse ständig ändert, muss die IP-Adresse des Tatzeitpunktes folglich auch nicht mit ihrer gegenwärtigen IP-Adresse übereinstimmen.
10. Ist die Abmahnung wirkungslos, da sie keine Originalvollmacht enthält?
Nein, da die Abmahnung in der Regel mit dem Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Dieser ist in dem beigefügten Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu erblicken.
In diesem Fall kann die Abmahnung nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zurückgewiesen werden.
11. Sind die kurzen Fristen in der Abmahnung zulässig?
Kurze Fristen werden von der Rechtsprechung aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit grundsätzlich anerkannt.
12. Welche Forderungen werden gegen mich geltend gemacht?
In der Regel werden insbes. drei Ansprüche gegen Sie geltend gemacht.
auf Unterlassung
auf Schadensersatz
auf Erstattung der Anwaltskosten
In der Praxis werden die beiden letzten Forderungen oftmals durch ein pauschales Vergleichsangebot zusammengefasst.
13. Welche Kanzleien verschickten urheberrechtliche Abmahnungen?
Im Urheberrecht konnten wir bislang zahlreiche Abmahnungen insbesondere der nachfolgenden Anwaltskanzleien verzeichnen:
Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Rainer Munderloh
Sasse & Partner Rechtsanwälte
Rasch Rechtsanwälte
14. Muss ich mit strafrechtlichen Schritten rechnen?
Die Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren stellt unserer Erfahrung nach die Ausnahme dar und dürfte nur bei einer erheblichen Vielzahl begangener Urheberrechtsverletzungen in Betracht kommen. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung wird selbstverständlich auch auf etwaige strafrechtliche Aspekte eingegangen.
15. Brauche ich einen eigenen Anwalt?
Ja, da das Urheberrecht eine komplexe Rechtsmaterie darstellt und eine Abmahnung hohe finanzielle Risiken mit sich bringt. Kleine Fehler in diesem Bereich können zum Teil weitreichende Folgen haben. Das Internet bietet erste Informationen, kann einen qualifizierten Rechtsbeistand aber nicht ersetzen.
Wir sind davon überzeugt, dass das Risiko einer Klage durch die qualifizierte Einlassung eines spezialisierten Rechtsanwalts deutlich abgesenkt werden kann.
16. Was können Sie für mich tun?
Wir prüfen für Sie, ob die Abmahnung dem Grunde bzw. der Höhe nach berechtigt ist, um sodann angemessen darauf zu reagieren und Folgerisiken für Sie zu minimieren. Wir bieten Ihnen:
-schnelle Reaktion (auch am Wochenende)
-bundesweite Vertretung von Mandanten
-faire Pauschalpreise
-umfangreiche Praxiserfahrung auf dem Gebiet des Filesharing-Recht
Unverbindliche Kontaktaufnahme für Sie
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Rechtsanwalt Stefan Gille
Hotline: 0531-490 590 70 (auch am Wochenende)
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