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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Schadensersatzforderung: KSP Rechtsanwälte für dpa Picture-Alliance GmbH | Bildnutzung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns wurde erneut ein Schreiben der KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH vom 25.04.2024, mit Bezug auf eine angebliche Urheberrechtsverletzung in den sozialen Medien von einem Betroffenen zur Prüfung vorgelegt.

    Wir hatten in der Vergangenheit bereits über Abmahnungen der Kanzlei KSP aufgrund ähnlicher Vorwürfe von Urheberrechtsverletzungen durch unerlaubter Bildernutzung berichtet.

    Inhalt und Begründung:

    Die dpa Picture-Alliance GmbH ist ein Tochterunternehmen der dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH und ist als Bildagentur auf dem Gebiet der Bildproduktion, -Dokumentation und –Vermarktung tätig.

    Der Schadensersatzforderung liegt der Vorwurf zugrunde, der Adressat würde ein Bild, an welchem die dpa Picture-Alliance GmbH die ausschließlichen Nutzungsrechte i. S. d. Urheberrechtsgesetzes habe, im Internet auf sozialen Netzwerken verwenden.

    Eine Zustimmung zur Nutzung der jeweiligen Bilder soll hierbei nicht vorliegen.

    Aufgrund der angeblich unerlaubten Nutzung werden nun Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Rechtsgrundlage hierfür sei § 97 Abs. 2 UrhG.

    „Auf Basis einer Lizenzanalogie kann dasjenige verlangt werden, was zwischen Ihnen und unserer Mandantschaft bei Kenntnis aller Umstände für eine rechtmäßige Nutzung als Lizenzgebühr vereinbart worden wäre. “

    Forderung:

    Aufgrund dieser angeblichen Urheberrechtsverletzung werden verschiedene Ansprüche geltend gemacht. Die Höhe dieser Ansprüche variiert in Abhängigkeit zur Nutzungsdauer des jeweiligen Bildes.

    So wird in dem aktuellen Schreiben, welche sich auf die Nutzung eines Bildes auf der Facebook-Seite des Adressaten über den Zeitraum von knapp fünfeinhalb Jahren bezieht,ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.000,00 Euro geltend gemacht. Darüber hinaus sind Zinsen in Höhe von 970,01 Euro und die Dokumentationskosten in Höhe von 85,00 Euro zu zahlen. Des Weiteren wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 215,80 Euro und Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro gefordert.

    Der insgesamt zu zahlende Betrag beläuft sich folglich auf 3.290,81 Euro.

    Grundlage der Berechnung des Schadensersatzes ist die Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), hier die Bepreisung für eine Nutzung auf Social Media.

    Weiterhin wird auf die Verpflichtung, trotz Schadensersatzleistung den hier betroffenen Inhalt umgehend aus dem Netz zu nehmen sowie von der Website und sämtlichen Datenträgern zu löschen, hingewiesen.

    Was können Sie tun, wenn Sie ein ähnliches Schreiben oder eine Abmahnung erhalten haben?

    Sollten Sie von einem Schadensersatzforderungsschreiben oder einer Abmahnung betroffen sein, bleiben Sie ruhig und erteilen Sie keine leichtfertigen Auskünfte. Nehmen Sie keinen Kontakt auf, unterschreiben und zahlen Sie nicht. Zunächst sollte geprüft werden, ob eine Verpflichtung überhaupt besteht. Wenn Sie auch von einer Abmahnung betroffen sein sollten, lassen Sie sich gern beraten und melden Sie sich per Mail oder Fax unter Beifügung der Abmahnung oder des Schreibens.



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