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    Stefan Gille
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Pixelio-Urteil des LG Köln: Abmahnung wegen fehlender Urhebernennung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Stefan Gille

    Nach einem aktuellen Urteil des LG Köln vom 30.01.2014 (Az.: 14 O 427/13) muss die Urhebernennung auch bei einem direkten Aufruf des Bildes (Bild-URL) zu sehen sein. Andernfalls liegt eine abmahnbare Urheberrechtsverletzung vor.
    Pixelio-Urteil des LG Köln: Abmahnung wegen fehlender Urhebernennung

    LG Köln sorgt erneut für Aufsehen

    Das LG Köln ist seit Ende letzten Jahres nicht mehr aus den Medien wegzudenken. Nachdem das Gericht im Zusammenhang mit den Streaming-Abmahnungen zunächst für Aufsehen sorgte, steht nun eine weitere Entscheidung im Zentrum des medialen Interesses.

    Art der Urhebernennung bei Pixelio-Fotos

    Die Betreiberin eines Webportals hatte ein Bild bei pixelio.de heruntergeladen und auf ihrer Webseite zu Illustrationszwecken verwendet.

    Bei Pixelio handelt es sich um eine Bilddatenbank, auf der Bilder kostenlos erworben werden können. Die Nutzungsbedingungen von pixelio.de sehen dabei vor, dass der Fotograf des Bildes zu nennen ist. So heißt es darin u.a.:

    „Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen.„© Fotografenname/PIXELIO“

    Die Webseitenbetreiberin hatte bei Verwendung des Bildes am unteren Ende der betreffenden Webseite eine entsprechende Urhebernennung gemäß den Nutzungsbedingungen von pixelio.de angebracht.

    Diese bislang bei „Pixelio-Bildern“ in der Praxis übliche Urhebernennung genügte dem klagenden Fotografen indes nicht. Dieser wandte ein, dass das betreffende Bild bei Abruf über einen Direktlink zur Bilddatei ohne Urheberkennzeichnung erscheine.

    LG Köln: Urhebernennung für jeden einzelnen URL!

    Erstaunlicherweise stimmte das LG Köln der Rechtsansicht des klagenden Fotografen zu. Hierzu legte es den im Rahmen der pixelio-Nutzungsbedingungen genannten Begriff der „jeweilige Verwendungen“ extrem eng aus:

    Werde das Bild auf unterschiedlichen URL angezeigt, so das Gericht, sei jeweils von unterschiedlichen Verwendungen des Bildes im Sinne der pixelio-Nutzungsbedingungen auszugehen. Dies gelte unabhängig davon, ob es sich bei der URL um eine eigenständige Internetseite, lediglich um eine Unterseite oder um eine Einbettung handle.

    Nach Ansicht des Gerichts müssen „pixelio-Bilder“, auch wenn diese etwa bloß isoliert als Vorschaubild angezeigt werden, jeweils eine Urhebernennung aufweisen.

    Umsetzbarkeit des Urteils bleibt fraglich

    Wie die im Urteil geforderte Urhebernennung umzusetzen ist, bleibt fraglich. Pixelio selbst hält das Urteil für unrichtig und äußerte ebenfalls Zweifel an seiner technischen bzw. rechtlichen Umsetzbarkeit.

    Besondere Vorsicht bei Stockbildarchiven

    Auch wenn sich das Urteil lediglich auf die betreffenden Nutzungsbedingungen von pixelio bezieht, sollten auch andere Nutzer von Stockbildarchiven, deren Nutzungsbedingungen eine Nennung des Urhebers am Bild fordern, besondere Vorsicht walten lassen.

    Erhöhte Abmahngefahr wg. fehlener Urhebernennung

    Die ohnehin beträchtliche Anzahl an Bildabmahnungen könnte sich durch die Entscheidung des LG Köln nochmals drastisch erhöhen. Es bleibt zu hoffen, dass das Urteil des LG Köln im Wege der Berufung aufgehoben wird.



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