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Urheber- und Medienrecht

Neue Abmahnung Kornmeier & Partner: gerügt wird das Musikwerk „Snoop Dogg vs. David Guetta – Sweat“

Dieser Beitrag ist von 2011. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Uns liegt eine neue Abmahnung, ausgesprochen durch die Kanzlei Kornmeier & Partner Rechtsanwälte vor. Dieses Mal tritt sie im Namen der EMI Music Germany GmbH & Co. KG. Auf um deren Nutzungsrechte an dem Musikwerk „Snoop Dogg vs. David Guetta – Sweat – Various Artists/Bravo Hits Vol.74“ zu verteidigen.

Der Vorwurf ist wieder der Gleiche: Urheberrechtsverletzung. In der uns vorliegenden Ab-mahnung wird unserem Mandanten vorgeworfen das oben gennannte, urheberrechtlich ge-schützte Werk unerlaubt verwertet zu haben. In einem sogenannten p2p-Netztwerk soll er es anderen Nutzern zugänglich gemacht haben, indem er es ihnen zum Download angeboten hat. Dies konnte anhand seiner IP-Adresse zurückverfolgt werden und stellt eine Verletzung der alleinigen Nutzungs- und Verwertungsrecht im Sinne des UrhG, § 85 UrhG, dar.

Auf der Grundlage des § 97 Abs. 1 und 2 UrhG verlangen die gegnerischen Rechtsanwälte Kornmeier & Partner nun von unserem Mandanten Unterlassung und Schadensersatz. Der Rechtsstreit könne außergerichtlich beigelegt werden, wenn unser Mandant das folgende An-gebot annimmt: Um das Wiederholungsrisiko zu minimieren soll eine unterschriebene Unterlassungserklärung, die dem Abmahnschreiben bereits vorformuliert beigefügt ist, zurückgeschickt werden. Zur Schadensersatzbegleichung soll ein pauschaler Betrag in Höhe von € 450,00 überwiesen werden. Die Annahme dieses Vergleichs ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen möglich. Sollte diese nicht eingehalten werden, könne von weiteren, gerichtlichen Schritten nicht abgesehen werden.

Gerade bei diesen Vergleichsangeboten jedoch ist Vorsicht geboten. Erfüllen Sie auf keinen Fall blindlings die Forderungen des Schreibens. Nicht selten sind diese überhöht, und in keinem Verhältnis zum Streitwert angesetzt. Auch die Frage, ob sie überhaupt berechtigt und folge dessen gegen Sie durchsetzbar sind, sollte vorab rechtlich geklärt werden.

Wir empfehlen Ihnen daher stets einen, auf dem Gebiet des Urheberrechts spezialisierten Anwalt zur Beratung hinzuzuziehen. Es kommt durchaus vor, dass die Abmahnung als solche ganz und gar unberechtigt ist oder aufgrund widerrechtlichen Verhaltens Dritter die eigene Schuld gemildert werden kann. Auch durch eine Modifizierung der beigefügten Unterlassungserklärung kann man sich die Auferlegung unnötiger weitreichender Pflichten womöglich sparen.

Gerne helfen wir Ihnen hier weiter. Auch wenn Sie nicht in Augsburg oder Umgebung wohnen werden wir für Sie tätig und unterstützen Sie auch gerne bundesweit im Rahmen unseres speziell entwickelten Pauschalangebotes. Weiter Informationen finden Sie unter www.rdp-law.de/angebote/abmahnung-uhrheberrecht/

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Michaela Berger, LL.M.
Geschrieben von Michaela Berger, LL.M. Rechtsanwältin · RDP Röhl · Dehm & Partner Rechtsanwälte mbB · Augsburg

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