Rechtstipp im Urheber- und Medienrecht
Neue Abmahnung der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Rasch wegen unerlaubter Verwertung des Musikalbums „Back to Black“ von Amy Winehouse
Wieder einmal erreicht uns eine Abmahnung der Kanzlei Rasch, in der die Hamburger Anwälte die Rechte der Universal Music GmbH vertreten. Gegenstand des Abmahnschreibens ist die Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten der universal Music GmbH durch die unerlaubte Verwertung des Musikalbums „Amy Winehouse – Back to Black“. Unser Mandant soll das Werk anderen Nutzern auf einer sogenannten Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht haben, was über seine IP-Adresse zurückverfolgt werden konnte.
Die Forderungen der gegnerischen Partei gegen unseren Mandanten lauten nun zum einen zukünftige Unterlassung und zum andern Schadensersatz. In dem Schreiben wird ein Vergleichsangebot unterbreitet, dass unser Mandant innerhalb von 14 Tagen annehmen kann. Mit der Annahme des Vergleichs geht die Verpflichtung zur Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von € 1.200,00 bis zum Ablauf einer 3-Wochen-Frist einher. Des Weiteren fordern die gegnerischen Anwälte die Unterzeichnung einer beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in der sich unser Mandant dazu verpflichten würde es in Zukunft zu unterlassen, das oben genannten Werk öffentlich zugänglich zu machen und bei einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.001,00 zu bezahlen. Für die Abgaben dieser Erklärung ist eine Frist von 3 Wochen festgesetzt.
Sollten Sie selbst eine solche Abmahnung erhalten haben, besteht dringender Handlungsbedarf! Sie sollten zwar nicht vorschnell den Forderungen der Kanzlei nachkommen, jedoch können bei einem Ignorieren die Kosten durch ungewollte Gerichtsverfahren schnell in die Höhe schießen.
Um die richtigen Vorgehensweise zu wählen, empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Beratung und Unterstützung hinzuzuziehen. Die Vergleichsangebote solcher Ab-mahnschreiben sind oftmals nicht sehr fair und sollten daher rechtlich überprüft werden. Durch kleine Modifizierungen in der Unterlassungserklärung kann man sich gegebenenfalls überzogene Kosten und anderweitige Verpflichtungen sparen. Nicht zuletzt sollten auch die Berechtigung der Forderungen und die tatsächliche Durchsetzbarkeit gegen den Abgemahnten nochmals rechtlich hinterfragt werden.
Gerne helfen wir Ihnen hier weiter. Nähere Informationen über uns und unsere Angebote finden Sie unter www.rdp-law.de/abmahnung