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Urheber- und Medienrecht

Mahnbescheid / Klagen wegen Babysitter Wanted durch Baumgarten Brandt / KSM GmbH

Carsten Herrle Rechtsanwalt · Kiel 4 Min. Lesezeit 12.02.2015
Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Mahnbescheid / Klagen wegen Babysitter Wanted durch Baumgarten Brandt / KSM GmbH

Derzeit versucht die

Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt aus Berlin

im Auftrag der

KSM GmbH aus Hochheim / Wiesbaden

wegen des Films

“Babysitter Wanted“

verstärkt vermeintliche Ansprüche ihrer Auftraggeberin vor diversen Gerichten in Form von Mahnbescheiden / Mahnverfahren bzw. Klagen durchzusetzen.

Die Anwaltskanzlei Baumgarten Brandt forderte in den ursprünglichen Abmahnungen einerseits die Abgabe einer strafbewehrten – d.h. weitere Urheberrechtsverletzungen vorbeugend unter Geldstrafe stellenden – Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten. Eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit bot die Kanzlei Baumgarten Brandt gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 765,- Euro an.

Filesharing-Abmahnungen ähneln sich

Einer Abmahnung liegt in der Regel der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Als Rechtsverletzung wird dabei das – bewusste oder unbewusste, absichtliche oder ungewollte – öffentliche Zugängigmachen der streitgegenständlichen Datei in sogenannten Internettauschbörsen („Peer-to-Peer“-Netzwerke, wie z.B. BitTorrent, eDonkey, uvm.) urheberrechtlich verfolgt. Die abmahnende Kanzlei engagiert eine Ermittlungsfirma, die Internettauschbörsen durchsucht und in der Lage ist, IP-Adressen zuzuordnen. Anschließend erwirkt die abmahnende Kanzlei vor Gericht einen Beschluss. Dieser Beschluss erlaubt dem Internetanbieter des Abmahnempfängers, die persönlichen Kontaktdaten des Internetanschlussinhabers anhand der von der beauftragten Firma ermittelten und zugeordneten IP-Adresse an die abmahnende Kanzlei herauszugeben. So gelangt die abmahnende Kanzlei in Besitz Ihrer Daten.
Es wird ein standardisiertes Abmahnschreiben aufgesetzt, und an den Inhaber des ermittelten Internetanschlusses verschickt. Die abmahnende Kanzlei stellt sich in der Abmahnung großzügig dar, indem sie anbietet, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer “geringen” Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Belegt wird das Ganze mit mindestens einem Gerichtsbeschluss (nicht notwendigerweise jenem, der auch die abgemahnte Sache selbst betrifft) und vielen Zitaten von Gerichtsurteilen, die dem rechtsunkundigen Bürger mehr oder weniger unverständlich sind.
Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht, d.h. ob die vermeintliche Urheberrechtsverletzung dem Abmahnempfänger zulasten gelegt werden kann oder nicht.

Der Umfang der von der Kanzlei Baumgarten Brandt vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen erstreckt sich unter Umständen auf das komplette Repertoire der jeweiligen Rechteinhaber. Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärungen soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zudem zur Zahlung einer Vertragsstrafe meist in noch unbestimmter Höhe verpflichten.

Empfehlung

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren zur Zahlung einer Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann.

Wehren Sie sich indem Sie Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen oder einen Klagabweisungsantrag stellen.

Sollten Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431 / 30 53 719),

per Fax (0431 / 30 53 718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

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Carsten Herrle
Geschrieben von Carsten Herrle Rechtsanwalt · Anwaltskanzlei Herrle · Kiel

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