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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Hauptverfahren gegen Sebastian Edathy eröffnet

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle



    Hauptverfahren gegen Sebastian Edathy eröffnet

    Das LG Verden hält den ehemaligen Abgeordneten Sebastian Edathy unter anderem wegen des Vorwurfs des Besitzes von kinderpornografischen Schriften für hinreichend tatverdächtig. Deshalb ließ es die Anklage der StA Hannover zu und eröffnete das Hauptverfahren.

    In ihrem Eröffnungsbeschluss vom 14.11 führte die 2. Große Strafkammer des LG Verden aus, dass ehemalige Bundestagsabgeordnete hinreichend tatverdächtig sei, den Straftatbestand des Besitzes jugendpornografischer Schriften verwirklicht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Hannover wirft Sebastian Edathy, in der am 15. Juli 2014 erhobenen Anklage vor, sich zwischen dem 01. November 2013 und dem 12. Februar 2014 über seinen Internetzugang mit Hilfe seines Dienstlaptops kinderpornografische Bild- und Videodateien heruntergeladen zu haben. Außerdem soll er einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt laut Staatsanwaltschaft jugendpornografisch sind.

    Die wichtigsten Anhaltspunkte für die Anklage sind vor allem die in seinen Büroräumen gefundenen Medien, so zum Beispiel die CD „Movie“ und ein Bildband „Boys in ihrer Freizeit“, die jeweils jugendpornografische Inhalte haben sollen, der Besitz dieser Schriften sei dem Angeklagten zur Last zu legen. Des Weiteren sei Edathy hinreichend Tatverdächtig es unternommen zu haben sich kinderpornografische Schriften zu beschaffen, dies ginge aus den durch den Deutschen Bundestag protokollierten Logdateien hervor.

    Es liegen laut der 2. Großen Strafkammer keine Verwertungsverbote bezüglich der CD, dem Bildband und der Logdateien vor, da eine Verfassungsbeschwerde Edathys im Beschluss vom Bundesverfassungsgericht vom 15.08.2014 (Az. BvR 969/14) im Zuge einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wurde.

    Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts anstelle des Amtsgerichts begründete die Kammer mit der besonderen Bedeutung des Falls, da Edathy während der ihm vorgeworfenen Taten Abgeordneter des Deutschen Bundestags war.

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