rechtsanwalt.net
Urheber- und Medienrecht

Haftungsbeschränkung für Hotspot-Anbieter: aktueller Gesetzesentwurf

Carsten Herrle Rechtsanwalt · Kiel 2 Min. Lesezeit 06.03.2015
Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Haftungsbeschränkung für Hotspot-Anbieter: aktueller Gesetzesentwurf

Die Bundesregierung plant nach einem Gesetzesentwurf, der Spiegel Online vorliegt, das Haftungsrisiko für Betreiber eines öffentlichen WLANs (Hotspot) zu beschränken und die §§ 8, 10 TMG (Telemediengesetz) entsprechend zu erweitern. Doch die Störerhaftung könnte für manche weiter bestehen bleiben.

Bislang fehlt eine klare Regelung für die Haftung von Hotspot-Anbieter. In § 8 TMG wird lediglich die Haftung von Diensteanbietern (Access-Providern) geregelt. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie übermitteln oder zu denen sie den Zugang vermitteln, grundsätzlich nicht verantwortlich. Wie Spiegel Online berichtet, sollen nach dem Gesetzentwurf auch Diensteanbieter von der Haftungsbefreiung umfasst sein, „die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen“. Allerdings müsse der Betreiber des öffentlichen WLANs „zumutbare Maßnahmen“ zur Verhinderung missbräuchlicher Nutzung treffen, und zwar regelmäßig „durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“.

Was wird aus privaten Hotspot-Anbietern (Freifunkern)?

In Klammern soll eine weitere – noch zu beratende – Passage im Gesetzesentwurf stehen. Darin gehe es um Betreiber, die den Internetzugang nicht „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen“, d.h. um private WLAN-Anbieter wie Freifunker. Diese sollen nach dem Klammer-Text den Namen des jeweiligen Nutzers in Erfahrung bringen. Das gehöre zu den oben genannten „zumutbaren Maßnahmen“. Für Freifunker, die regelmäßig zwecks offenen („freien“) WLANs auf eine Registrierung verzichten, wäre das schlecht. Sie wären dann auf die Fortführung der Rechtsprechung des AG Charlottenburg (Beschl. vom 17.12.2014 – 217 C 121/14) angewiesen. Das Gericht hatte das Providerprivileg aus § 8 TMG auch für Freifunker angenommen (vgl. http://www.ra-herrle.de/filesharing-haftung-freifunker/).

Mögliche Haftungsverschärfung für Filehoster

Zudem soll der Entwurf eine Erweiterung des § 10 TMG dergestalt vorsehen, dass die Haftungsbefreiung nicht für „besonders gefahrgeneigte Dienste“ gilt. Konkret soll es dabei etwa um Filehoster gehen, die „durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördern“ oder durch die „die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“. Auch von der fehlenden Möglichkeit, „rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“, ist die Rede. Einzelheiten werden von der Bundesregierung und/oder spätestens von den Gerichten genauer zu klären sein.
Access-Provider, Freifunker, Gesetzesentwurf: Haftungsbeschränkung für (die meisten) Hotspot-Anbieter, Haftungsbefreiung für Provider, Haftungsbeschränkung für Hotspot-Anbieter, Haftungsverschärfung für Filehoster, Hotspot-Anbieter, Providerprivileg, Störerhaftung, Telemediengesetz, WLAN-Anbieter, § 10 TMG, § 8 TMG

Beitrag teilen: LinkedIn Facebook X WhatsApp E-Mail
Carsten Herrle
Geschrieben von Carsten Herrle Rechtsanwalt · Anwaltskanzlei Herrle · Kiel

Fall schildern — kostenlos Alle Rechtstipps des Autors

Weitere Rechtstipps von Carsten Herrle

Weitere Rechtstipps: Urheber- und Medienrecht

Für Anwältinnen und Anwälte

Auch Ihr Rechtstipp kann hier stehen.

Tragen Sie Ihre Kanzlei ein und veröffentlichen Sie eigene Beiträge — mit Foto und Link auf Ihr Profil.

  • Bewertungs-Siegel für Ihre Website
  • Rechtstipps veröffentlichen
  • Anfragesystem für Ihre Website
Kanzlei kostenfrei eintragen → Für Anwälte kostenfrei — ohne Provisionen, ohne Laufzeit.

Ihr Schreiben wird gelesen …

Die KI erkennt Absender, Fristen und beantwortet erste Fragen — dauert einen Moment.