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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Filesharing über offenes WLAN: Keine Haftung für Freifunker

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle



    Filesharing über offenes WLAN: Keine Haftung für Freifunker
    AG Charlottenburg, Beschl. v. 17. Dezember 2014 – 217 C 121/14

    Die neuerliche Entscheidung des AG Charlottenburg zur Haftung eines Freifunk-Betreibers geht in die Richtung anderer Rechtsprechungen und verneint sowohl die Täter- als auch die Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die über das von ihm betriebene offene WLAN-Netz begangen wurden.

    Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer mahnte im Namen ihres Kunden nach Ermittlung der IP-Adresse den Freifunker (Freifunk = überregionale freie Kommunikation über öffentlich zugängliche WLAN-Verbindungen) wegen des Anbietens eines Filmes in einer Tauschbörse ab und forderte neben einer Unterlassungserklärung Schadensersatz von ihm. Dieser weigerte sich und erhob negative Feststellungsklage beim AG Charlottenburg. Da die Abmahner daraufhin ihre Forderungen zurückzogen, ging es im gerichtlichen Verfahren nur noch um die Kostenentscheidung, bei der naturgemäß aber auch sachlich entschieden werden musste.

    Weder Täter- noch Störerhaftung

    In Erinnerung sind noch die beiden Filesharing-Urteile des AG Hamburg, nach denen die (Störer-)Haftung eines Hoteliers bzw. eines Vermieters abgelehnt wurden (25b C 431/13; 25b C 924/13). Nun schließt sich das AG Charlottenburg diesen Urteilen an.
    Doch zunächst bestätigt es die obergerichtlich gefestigte Rechtsprechung, dass die Täterschaftshaftung eines Anschlussinhabers dann nicht in Frage kommt, wenn dieser die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes darlegt (vgl. etwa BGH I ZR 121/08 und 169/12; OLG Hamm I-22 W 82/11 und I-22 W 60/13). Der Freifunker hatte angegeben, dass auch andere Personen eigenständig das Netzwerk nutzen würden. In dem Fall müsse der Rechteinhaber darlegen und beweisen, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung begangen habe bzw. dafür verantwortlich sei. Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt, sei nur für Ausnahmefälle vorgesehen. Ein solcher liege hier aber nicht vor. Vielmehr entspreche es in einem Mehrpersonenhaushalt allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Mitbewohner den Anschluss selbständig, also ohne Kontrolle nutzen dürften.
    Darüber hinaus scheide eine Störerhaftung aus, weil der Freifunker als Access-Provider einzustufen sei und damit gemäß § 8 TMG privilegiert sei. Die permanente Überwachung und Kontrollpflichten bzgl. möglicher illegaler Inhalte seien dem nicht zumutbar. Das AG Hamburg hatte für gewerbliche WLAN-Betreiber ebenso entschieden. Und ähnlich äußerte sich auch gerade das LG München I in einem Beschluss vom 18. September 2014 (7 O 14719/12).
    217 C 121/14, AG Charlottenburg 217 C 121/14, Filesharing über offenes WLAN: Keine Haftung für Freifunker, Freifunk, Freifunker als Access-Provider, Providerprivileg, Störerhaftung bei offenem WLAN, Störerhaftung Filesharing, § 8 TMG



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