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Das Kopieren eines fremden Fotos ist gerade im Internet besonders einfach. Im ´Copy and Paste´- Verfahren ist es auch für den Laien möglich, ein Foto von einer fremden Internetseite zu übernehmen. Dass dabei häufig die Urheberrechte des Fotografen verletzt werden, wird leider oft übersehen.

Ähnlich wie dem Maler eines Bildes, Programmierer der neuesten Software oder einem Sänger steht auch dem Fotografen an seinem Werk ein Urheberrecht zu. Dieses führt dazu, dass das Foto nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen genutzt, also z.B. im Internet veröffentlicht werden darf. Berufsfotografen und Bildagenturen leben gerade davon, Zeitungen, Internetseitenbetreibern oder sonstigen Personen gegen Entgelt das Recht einzuräumen, die gefertigten Fotos zu eigenen Zwecken zu benutzen.

Ein Beispiel für die unerlaubte Verwendung von Fotos im Internet ist die weit verbreitete Unsitte, Produktfotos anderer Anbieter bei Ebay oder anderen Online-Auktionen zu kopieren und für das Angebot eigener Produkte zu verwenden. Da dies in sehr häufig ohne Kenntnis des Fotografen geschieht, liegt dabei regelmäßig eine Rechtsverletzung vor. Mit einem solchen Fall hatte sich zum Beispiel das Landgericht Düsseldorf in diesem Jahr zu beschäftigen:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2008/12_O_416_06urteil20080319.html

Derartige Verletzungen des Urheberrechts rufen zu Gunsten des Fotografen regelmäßig Unterlassungsansprüche und Schadensersatzansprüche hervor. Der Schaden des Fotografen wird dabei oft im Wege der sogenannten \"Lizenzanalogie\" berechnet. Das bedeutet, dass der Fotograf die Lizenzgebühr verlangen kann, die bei der konkreten Verwendung des Fotos als marktüblich angenommen werden kann. Allerdings kann der Fotograf oft noch Zuschläge verlangen, z.B. wenn keine Quellenangabe die Herkunft des Bildes nachweist.

Urheberrechtsverletzungen im Internet werden häufig im Wege der Abmahnung verfolgt, so dass für den Verletzer noch Anwaltsgebühren hinzu kommen. Für den Fall, dass die Urheberrechtsverletzung von einem Privatmann vorgenommen wird, sind diese Kosten jedoch in einfach gelagerten Fällen aufgrund einer lange erwarteten und äußerst begrüßenswerten Gesetzesänderung seit neuestem gemäß § 97a UrhG auf 100€ beschränkt.

Gerne beraten wir Fotografen und Bildagenturen bzgl. der Verfolgung ihrer Rechte oder Abgemahnte in Bezug auf die günstigste Reaktion auf eine Abmahnung. Achtung ! In der Regel ist dabei Eile geboten.

Stephan Stiletto

-Rechtsanwalt-
www.ra-stiletto.de

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Rechtsanwalt Stephan Stiletto
Geschrieben von Rechtsanwalt Stephan Stiletto Rechtsanwalt · Rechtsanwälte Stiletto Wilhelm & Kollegen · Köln

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