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BGH: Vorformulierte Vertragsstrafe von 25.000 Euro pro Verstoß ist rechtmäßig

Timo Schutt Rechtsanwalt · Karlsruhe 2 Min. Lesezeit 20.05.2014
Dieser Beitrag ist von 2014. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Wird im Rahmen einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 25.000,00 Euro vorsieht, dann ist das grundsätzlich angemessen und rechtmäßig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 13.11.2013 entschieden.

Vorausgegangen war eine Abmahnung wegen der unrechtmäßigen Verwendung des Firmenbestandteils „Haus & Grund“. Der Abgemahnte unterschrieb die so vorformulierte Unterlassungserklärung und wurde prompt danach wegen eines Verstoßes dagegen auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch genommen.

Der Beklagte weigerte sich zu zahlen und meinte, die Höhe der Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Außerdem handele es sich bei der vorformulierten Klausel um eine unwirksame AGB-Klausel, die ihn unangemessen benachteilige.

Der BGH hat der Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe entsprochen und den Abgemahnten verurteilt die 25.000,00 Euro zu zahlen. Es sei allein Sache des Abgemahnten die Wiederholungsgefahr auszuräumen und damit seine gerichtliche Inanspruchnahme durch den Abmahnenden zu vermeiden. Daher obliege es ihm auch, statt der geforderten Vertragsstrafe eine Unterwerfungserklärung mit einer geringeren, aber dennoch angemessenen Vertragsstrafe oder eine Unterwerfungserklärung nach „neuem Hamburger Brauch“ (also ohne konkrete Bezifferung der Vertragsstrafe) abzugeben. Tue er dies nicht, könne er sich nicht auf eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafen-Klausel berufen.

(BGH, Urteil vom 13.11.2013, Aktenzeichen I ZR 77/12 – Haus & Grund)

Unsere Tipps

  • Daraus ergibt sich zunächst einmal mehr der dringende Rat, auf eine Abmahnung hin anwaltlichen Rat einzuholen, am besten durch einen Fachanwalt.
  • Erhalten Sie eine Abmahnung, dann müssen Sie auf jeden Fall innerhalb der gesetzten Frist reagieren.
  • Prüfen Sie neben der Richtigkeit des abgemahnten Verhaltens als solchem immer auch die Unterlassungserklärung.
  • Lassen Sie die Unterlassungserklärung von einem Fachanwalt modifizieren, damit Sie nur das versprechen, was Sie wirklich versprechen müssen.
  • Es empfiehlt sich in den meisten Fällen nach dem so genannten „neuen Hamburger Brauch“ vorzugehen und ein unbeziffertes Vertragsstrafeversprechen abzugeben.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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Timo Schutt
Geschrieben von Timo Schutt Rechtsanwalt · Schutt, Waetke Rechtsanwälte · Karlsruhe

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