Rechtstipp im Urheber- und Medienrecht
Besonderheiten bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Samplern, hier an der Compilation "Future Trance Vol. 54".
Besonderheiten
bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Samplern, hier an der
Compilation "Future Trance Vol. 54".
Bereits 1995
erschien eine Compilation Future Trance Trax, die als Vorläufer der Future
Trance Reihe gezählt werden kann. Bisher wurden 54 reguläre Ausgaben von Future
Trance sowie fünf Spezial-Compilationen veröffentlicht. Die Doppel-CDs
enthalten dabei im Durchschnitt rund 40 Lieder, die aber gegenüber den normalen
Album-Versionen der jeweiligen Künstler oft auf drei bis fünf Minuten gekürzt
sind. Bisher waren rund 1200 Interpreten mit ca. 2000 Musikstücken auf den
Compilationen vertreten. Ende 2010 erschien die Doppel-CD „Future Trance Vol.
54“. Aktuell steht bereits die Veröffentlichung der 55 Ausgabe an.
Ein so
beliebter Sampler wird von vielen Usern des Internets bei sogenannten
Peer-to-Peer Netzwerken downgeloaded und somit gleichzeitig für andere zum
Download bereitgestellt.
Wie uns im
Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit bekannt wurde, werden verschiedene Songs
auf dem Sampler „Future Trance Vol. 54“ vermehrt abgemahnt, so unter anderem:
Duck Sauce -
Barbra Streisand
Shaun Baker – Frontline
Rocco & Bass-T feat. Juve – Give Me
Your Sign
Es sind aber
noch einige weitere Songs von “Future Trance Vol. 54“ abmahngefährdet
beziehungsweise werden tatsächlich abgemahnt.
Die
Rechteinhaber werden dabei von auf Abmahnung spezialisierten Kanzleien
vertreten, so z.B. Kornmeier & Kollegen oder Nümann und Lang.
Der Vorwurf
lautet jeweils, dass das Werk über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey,
eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde.
Nach Erhalt
einer anwaltlichen Abmahnung durch eine solche Kanzlei wegen eines Musikwerkes
auf „Future Trance Vol. 54“ gibt es verschiedene Aspekte, die es zu beachten
gilt:
Was will die
abmahnende Kanzlei eigentlich?
Die
Kanzleien vertreten die Rechteinhaber der verschiedenen Songs. Mit der
Abmahnung wird von dem Abgemahnten eine Unterlassungserklärung und die Zahlung
eines Schadensersatzes verlangt, basierend auf § 97 Urheberrechtsgesetz.
Wie ist mit
der Unterlassungserklärung und der Schadensersatzforderung umzugehen?
Die in der
Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form
zu reagieren.
Zu einer
ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann
ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung u.U. als abstraktes
Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.
Warum ist es
wichtig, dass ein Musikwerk im Rahmen des Samplers „Future Trance Vol. 54“ zum
Download angeboten wurde?
Problematisch
ist die Gefahr von Folgeabmahnungen. Es droht eine Reihe von Abmahnungen wegen
unterschiedlicher auf dem Sampler enthaltener Werke. Dies ist möglich, da
anders als bei dem Album eines Künstlers regelmäßig verschiedene Rechteinhaber
beteiligt sind. Die Rechteinhaber mahnen dann die einzelnen Werke ab, so dass
Folgeabmahnungen drohen. Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein.
Was ist,
wenn ich zwar der Anschlussinhaber bin, aber mein Kind „Future Trance Vol. 54“
über P2P-Software zum Download angeboten hat?
Zu prüfen
ist im Einzelfall die Frage einer Störerhaftung der Eltern für das Handeln
minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht
ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines
ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom
12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten
kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten
werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige
Anpassungen an den dann bestehenden Standard.
Ansatzpunkt für eine Prüfung ist, ob die mit spezieller Software ermittelte IP
richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP
zuzuordnen sind. Die Ausführungen, es stünde fest, dass die
streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den vorgegebenen
Internetanschluss begangen worden sei, ist im Einzelfall zu wiederlegen.
Wenn der Upload
selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So
sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive
Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an
die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.
Bei
Abmahnungen ist aber vor allem zu beachten: keine voreiligen Schritte einleiten
und einen mit der Thematik vertrauten Anwalt aufsuchen!
Die Kanzlei
RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitete u.a.
Abmahnungen wegen Filesharing.
Beide Berufsträger haben im Rahmen ihres zusätzlichen Masterstudienganges im
Medienrecht umfangreiche Kenntnisse im Bereich Urheberrecht und Internetrecht
erlangt. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern!
Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die Kosten
einer eventuellen Beauftragung.