Besonderheiten
bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Samplern, hier an der Compilation "Future Trance Vol. 54".
Bereits 1995
erschien eine Compilation Future Trance Trax, die als Vorläufer der Future Trance Reihe gezählt werden kann. Bisher wurden 54 reguläre Ausgaben von Future Trance sowie fünf Spezial-Compilationen veröffentlicht. Die Doppel-CDs enthalten dabei im Durchschnitt rund 40 Lieder, die aber gegenüber den normalen Album-Versionen der jeweiligen Künstler oft auf drei bis fünf Minuten gekürzt sind. Bisher waren rund 1200 Interpreten mit ca. 2000 Musikstücken auf den Compilationen vertreten. Ende 2010 erschien die Doppel-CD „Future Trance Vol.
54“. Aktuell steht bereits die Veröffentlichung der 55 Ausgabe an.
Ein so
beliebter Sampler wird von vielen Usern des Internets bei sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken downgeloaded und somit gleichzeitig für andere zum Download bereitgestellt.
Wie uns im
Rahmen unserer anwaltlichen Tätigkeit bekannt wurde, werden verschiedene Songs auf dem Sampler „Future Trance Vol. 54“ vermehrt abgemahnt, so unter anderem:
Duck Sauce -
Barbra Streisand
Shaun Baker – Frontline
Rocco & Bass-T feat. Juve – Give Me
Your Sign
Es sind aber
noch einige weitere Songs von “Future Trance Vol. 54“ abmahngefährdet beziehungsweise werden tatsächlich abgemahnt.
Die
Rechteinhaber werden dabei von auf Abmahnung spezialisierten Kanzleien vertreten, so z.B. Kornmeier & Kollegen oder Nümann und Lang.
Der Vorwurf
lautet jeweils, dass das Werk über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey, eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde.
Nach Erhalt
einer anwaltlichen Abmahnung durch eine solche Kanzlei wegen eines Musikwerkes auf „Future Trance Vol. 54“ gibt es verschiedene Aspekte, die es zu beachten gilt:
Was will die
abmahnende Kanzlei eigentlich?
Die
Kanzleien vertreten die Rechteinhaber der verschiedenen Songs. Mit der Abmahnung wird von dem Abgemahnten eine Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Schadensersatzes verlangt, basierend auf § 97 Urheberrechtsgesetz.
Wie ist mit
der Unterlassungserklärung und der Schadensersatzforderung umzugehen?
Die in der
Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.
Zu einer
ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung u.U. als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.
Warum ist es
wichtig, dass ein Musikwerk im Rahmen des Samplers „Future Trance Vol. 54“ zum Download angeboten wurde?
Problematisch
ist die Gefahr von Folgeabmahnungen. Es droht eine Reihe von Abmahnungen wegen unterschiedlicher auf dem Sampler enthaltener Werke. Dies ist möglich, da anders als bei dem Album eines Künstlers regelmäßig verschiedene Rechteinhaber beteiligt sind. Die Rechteinhaber mahnen dann die einzelnen Werke ab, so dass Folgeabmahnungen drohen. Die wirtschaftlichen Folgen können erheblich sein.
Was ist,
wenn ich zwar der Anschlussinhaber bin, aber mein Kind „Future Trance Vol. 54“ über P2P-Software zum Download angeboten hat?
Zu prüfen
ist im Einzelfall die Frage einer Störerhaftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom 12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard.
Ansatzpunkt für eine Prüfung ist, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind. Die Ausführungen, es stünde fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den vorgegebenen Internetanschluss begangen worden sei, ist im Einzelfall zu wiederlegen.
Wenn der Upload
selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.
Bei
Abmahnungen ist aber vor allem zu beachten: keine voreiligen Schritte einleiten und einen mit der Thematik vertrauten Anwalt aufsuchen!
Die Kanzlei
RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitete u.a.
Abmahnungen wegen Filesharing.
Beide Berufsträger haben im Rahmen ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Kenntnisse im Bereich Urheberrecht und Internetrecht erlangt. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern!
Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die Kosten einer eventuellen Beauftragung.