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    Steffan Schwerin
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Beim Downloaden erwischt?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Steffan Schwerin

    Warum Sie reagieren sollten!



    Sie haben Post im Briefkasten von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer, Nümann + Lang, Rasch, Schalast & Partner, Kornmeier & Partner, Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe usw.?



    Tauschbörse



    Man wirft Ihnen vor, Sie hätten im Rahmen einer Tauschbörse – emule oder bittorrent – ein Lied, einen Film oder ein Programm zum Download angeboten und Sie wissen gar nicht was passiert ist, weil Sie entweder die betreffende Datei doch nur heruntergeladen haben oder aber noch nie etwas davon gehört haben.



    Ruhe bewahren



    Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und sich nicht von der Vielzahl an Papier und den mächtig erscheinenden Worten der Abmahnanwälte beeindrucken lassen. Die Materie der Rechtsverletzung von Urheberrechten in sogenannten Tauschbörsen ist durchaus umstritten. Die Abmahnanwälte machen sich die für sie günstige Rechtsprechung zu eigen und vermitteln damit den Eindruck, als Empfänger der Abmahnung haben man gar keine andere Wahl, als zu die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und den geforderten Betrag zu bezahlen.



    Dabei gewinnt man mehr und mehr den Eindruck, dass gerade unbekannte Künstler, die für ihre entsprechend unbekannten Werke nur abmahnen lassen, weil sie auf anderem Wege kein Geld verdienen können.



    Top 100



    Zur Zeit geht gerade das Gespenst der German Top 100 Single Charts umher. Mandanten fragen mich, ob sie mit 100 Abmahnungen abrechnen müssen. Rein theoretisch kann das natürlich passieren. Allerdings kann man hier mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung reagieren, sobald eine erste Abmahnung wegen eines Werkes aus den Top 100 vorliegt.



    Darüber hinaus lassen sich in den Abmahnschreiben zahlreiche Ansatzpunkte finden, um sich erfolgreich verteidigen zu können. Nachweisbar geht auch eine Vielzahl von Abmahnungen ins Leere, weil die Betroffenen den Verstoß nachweisbar nicht begangen haben. Allerdings ist auch eine Vielzahl der Abmahnungen zumindest dem Grunde nach berechtigt.



    BGH Rechtsprechung



    Aber auch in diesen Fällen sollte man nicht den Kopf in den Sand stecken und bezahlen. Die Forderungen der Abmahnanwälte sind meist deutlich zu hoch angesetzt. Weiterhin weigern sich die Abmahnanwälte die BGH Rechtsprechung aus Mai 2010 umzusetzen. Die Kostendeckelung des § 97 a Absatz 2 UrhG für den Anschlussinhaber wird mit der immer gleich lautenden Argumentation, solch ein Fall liege gerade nicht vor, zurückgewiesen. Damit gehen die Abmahnanwälte in der Regel aber fehl in ihrer Annahme.



    Fazit



    Hat man den Verstoß zu verantworten, ob als Täter oder Anschlussinhaber lohnt es sich dennoch, gegen die Abmahnung vorzugehen und zumindest über die Kosten der Abmahnung zu verhandeln. Ist der Vorwurf völlig aus der Luft gegriffen, lohnt es sich auch zu kämpfen.



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