Rechtstipp im Urheber- und Medienrecht
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken der Reihe "Club Rotation"
Abmahnungen betreffend Urheberrechtsverletungen an Musikstücken aus Compilations oder Samplern sind besondersn unangenehm. Laufend haben wir eine ältere Abmahnuung zur Bearbeitung erhalten wegen eines Musikstückes aus der Compilation "Club Rotation". Es drohen Folgeabmahnungen!
Urheberrechtswidrige Downloads / Uploads von zusammengestellten Samplern in Tauschbörsen können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Es besteht die Möglichkeit, daß eine Reihe von Abmahnungen wegen unterschiedlicher auf dem Sampler enthaltener Werke ausgesprochen werden. Dies ist möglich, da anders als bei dem Album eines Künstlers regelmäßig verschiedene Rechteinhaber beteiligt sind. Die Rechteinhaber mahnen dann die einzelnen Werke ab, so dass Folgeabmahnungen wahrscheinlich sind.
Wenn also ein Betroffener eine Abmahnung erhält, ist die Sache damit in der Regel längst nicht erledigt. Die Gefahr des Posteinganges weiterer Abmahnungen in den nächsten Wochen ist stark erhöht.
Es gilt daher die Möglichkeiten eines präventiven Handelns zu prüfen!
Betroffene, die eine Abmahnung wegen "nur" eines Titels aus einem Sampler erhalten, sollten unbedingt Hilfe bei einem spezialisierten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.
Manchmal ist die IP nicht beweissicher zugeordnet, obwohl die Rechteinhaber regelmäßig das Gegenteil vortragen lassen. Es bestehen mehrere Fehlerquellen bei der Ermittlung der IP bis hin zu einer fehlerhaften Zuordnung der IP durch den Provider. Rechtlich nicht ganz unproblemtisch ist die Tatsache,dass einzelne Rechteinhaber ggfs. den ganzen Sampler zu Beweiszwecken downloaden. Weiter ist es sehr fraglich, ob die Rechteinhaber an einem Musikstück des Samplers gegen die Provider einen Anspruch auf Herausgabe die Verkehrsdaten, die hinter der IP stehen, haben. Hier wird meiner Meinung nach viel zu voreilig durch die Landgerichte der Auskunftsanspruch bejaht und dann Auskunft erteilt. Unter Umständen kann sich ein Bewesiverwertungsverbot ergeben.
In der Abmahnung ist häufig eine sehr kurze Frist von wenigen Tagen gesetzt. Dies ist nach allgemeiner Ansicht zulässig. Nach Ablauf der Frist droht ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren, daß mit weiteren Kosten verbunden sein kann. Gerade in Hinblick auf den möglicherweise bestehenden Anspruch auf Abgabe der Unterlassungserklärung ist die Fristeinhaltung unbedingt zu beachten.
In aller Regel ist die direkte Kontaktaufnahme fruchtlos. Die Wahrscheinlichkeit, daß Sie mit Ihren möglicherweise berechtigten Einwänden Gehör finden ist eher gering. Im Gegenteil besteht die Möglichkeit, daß Sie im direkten Gespräch Umstände darlegen, die eine Abwehr der Abmahnung erschweren.
Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft ist u.a. auf die Abwehr von Abmahnungen wegen Filesharing spezialisiert. Beide Berufsträger haben im Rahmen Ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Spezialkenntnisse im Urheberrecht und Internetrecht erworben und kennen die aktuelle Gesetzeslage und vor allem die aktuelle Rechtsprechung genau.
Kontaktieren Sie uns - Wir unterstützen Sie gerne! Selbstverständlich informieren wir Sie vorab unverbindlich über die Kosten einer eventuellen Beauftragung.