Rechtstipp im Urheber- und Medienrecht
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Rocco & Bass T - Players in a Frame"
Aktuell habe wir Kenntnis erlangt von einer erneuten Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen an dem Musikwerk „Rocco & Bass T - Players in a Frame".
Ausgesprochen wurde die Abmahnung durch die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, die insoweit die Rechteinhaber Sven Gruhnwald und Sebastian Göckede vertreten. Das Werk wird insbesondere über die Compilation „Future Trance Vol. 53“ vertrieben.
Der Vorwurf lautet, dass das Werk über sogenannte P2P-Tauschbörsen wie eDonkey, eMule oder BitTorrent zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt wurde.
Zu prüfen ist im Einzelfall die Frage einer Störerhaftung der Eltern für das Handeln minderjähriger Kinder sowie die Haftung für eine Fremdnutzung des (ggfs. nicht ausreichend geschützten) WLan-Anschlusses. Zu der Haftung für den Betrieb eines ungesicherten WLan-Netzes hat der BGH in einer noch aktuellen Entscheidung vom 12.05.2010 (1 ZR 121/08) ausgeführt, dass eine Störerhaftung dann eintreten kann, wenn bei Installation bereits marktübliche Standards nicht eingehalten werden. Nicht erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßige Anpassungen an den dann bestehenden Standard.
Ansatzpunkt für eine Prüfung ist, ob die mit spezieller Software ermittelte IP richtig zugeordnet wurde, ob also die Anschlussdaten tatsächlich der IP zuzuordnen sind. Die Ausführungen, es stünde fest, dass die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung über den vorgegebenen Internetanschluss begangen worden sei, ist im Einzelfall zu wiederlegen.
Wenn der Anschlussinhaber selbst den Upload nicht zu verantworten hat, kann im Einzelfall gleichwohl eine Haftung bejaht werden, nämlich über das Konstrukt der sog. Störerhaftung. Wenn der Upload selbst nicht veranlasst wurde, sollte Beweissicherung betrieben werden. So sollten die sog. Logfiles ausgewertet werden. Nur durch eine intensive Sachverhaltsaufarbeitung und durch konkreten Vortrag kann den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast entsprochen werden.
Der Schadensersatzanspruch kann u.a. davon abhängen, wie lange das Werk zum Download angeboten wurde.
In der Rechtsprechung sehr unterschiedlich ist die Bewertung der Fallgruppen des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen?
Die in der Regel schlechteste Vorgehensweise ist, auf die Abmahnschreiben in keiner Form zu reagieren.
Zu einer ungeprüften Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung kann ebenfalls nicht geraten werden, da die Unterzeichnung u.U. als abstraktes Schuldanerkenntnis bewertet werden kann.
Die Kanzlei RAe Gravel & Herrmann - Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft bearbeitete u.a. Abmahnungen wegen Filesharing.
Beide Berufsträger haben im Rahmen ihres zusätzlichen Masterstudienganges im Medienrecht umfangreiche Kenntnisse im Bereich Urheberrecht und Internetrecht erlangt. Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern!
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