Rechtstipp im Urheber- und Medienrecht
Abmahnung Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzungen an Hörspielen
Die Kanzlei Waldorf Frommer - Rechtsanwälte mahnt den illegalen Upload von Hörspielwerken ab. Was ist zu unternehmen, wenn ggfs. die gesetzten Fristen bereits verstrichen sind?
Erfasst sind angebliche Urheberrechtsverstöße, die Hörspiele der Serie "Die drei ???" betreffen. Auftraggeber ist die Rechteinhaberin SONY Musik Entertainment Germany GmbH. Auch wenn die gesetzten Fristen abgelaufen sein sollten und aktuell keine weitere Post eingeht, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Rechteinhaberin die Ansprüche nicht weiterverfolgt. Dieses gilt insbesondere dann, wenn dem im Einzelfall begründeten Unterlassungsanspruch nicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung entsprochen wird. Es sollte also umgehend gehandelt werden und ggfs. vorab telefonisch ohne nähere Erläuterung eine zeitnahe Stellungnahme angekündigt werden.
Es bestehen gesetzlich geregelte Auskunftsansprüche gegen Access-Provider, die dann die Verkehrsdaten hinter der IP-Adresse herausgeben.
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 05.10.2010 zum Aktenzeichen 6 W 82/10) kann dem Inhaber eines Internetanschlusses bei illegalen Up-/Downloads ein Beschwerderecht im Auskunftsverfahren eingeräumt werden. Ob ein Beschwerderecht des Anschlussinhabers besteht, ist bei Hörspielen umstritten.
Wie in jedem Abmahnfall sind die üblichen Fragen zu prüfen:
- Besteht eine Rechteinhaberschaft?
- Liegt eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vor?
- Ist die IP richtig zugeordnet?
- Nach welchem Standard ist der WLan-Anschluss gesichert?
- Existieren sog. Logfiles?
- Hat der Anschlussinhaber den Upload zu verantworten? Liegt ein sog. Fall der Störerhaftung vor? Haben minderjährige Kinder den Up-/Download veranlasst?
- Lässt sich ein einfach gelagerter Fall im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen?
- Ist der Streitwert ortsüblich bemessen?
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