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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Abmahnung Sasse & Partner für WVG Medien – The Walking Dead

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle



    Abmahnung Sasse & Partner für WVG Medien – The Walking Dead

    Uns erreichen Abmahnungen der Rechtsanwälte

    Sasse & Partner aus Hamburg

    im Auftrag der

    WVG Medien GmbH

    wegen der diverser Folgen aus den verschiedenen Staffeln der Serie

    “The Walking Dead”.

    Derzeit werden folgende Staffeln abgemahnt:

    The Walking Dead Staffel 1,

    The Walking Dead Staffel 2,

    The Wallking Dead Staffel 3,

    The Walking Dead Staffel 4,

    The Walking Dead Staffel 5.

    Die Anwaltskanzlei Sasse & Partner verschickt Abmahnungen wegen der vorstehenden Serie “The Walking Dead” im Auftrag der WVG Medien GmbH. Es soll sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch die Zahlung von Schadensersatz sowie die Abgeltung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten gefordert werden. Eine Erledigung der Angelegenheit bietet die Kanzlei in der Regel gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages an.

    Filesharing-Abmahnungen ähneln sich:

    Einer Abmahnung liegt der Vorwurf zugrunde, die Daten des Werkes seien über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt worden. Die abmahnende Kanzlei bietet an, dass gegen Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Vergleichssumme eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann. Es werden kurze Fristen gesetzt, um weiteren Druck zu erzeugen. Bevor allerdings eine Erklärung abgegeben wird, sollte unbedingt geprüft werden ob überhaupt eine Verpflichtung besteht.

    Der Umfang der von der Kanzlei Sasse & Partner vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstreckt sich entweder auf das konkrete Werk oder auf alle Werke des Rechteinhabers. Empfehlenswer ist es, den genauen Umfang der Abmahnungen zu prüfen. Möglicherweise ist es in Ihrem konkreten Fall sinnvoll, sich z.B. für alle Teile einer Staffel zu verpflichten, wenn lediglich ein teil abgemahnt, aber alle heruntergeladen wurden.
    Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung soll sich der Empfänger des Abmahnschreibens zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichten, deren Höhe regelmäßig in das Ermessen der Gegenseite gestellt wird.

    Empfehlung:

    Unterzeichnen Sie Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

    für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sind
    und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    zur Zahlung einer Vertragsstrafe in unbekannter Höhe
    und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

    Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst eine Urheberrechtsverletzung nicht verübt haben, sondern lediglich Vertragsinhaber des Anschlusses sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

    telefonisch (0431 / 30 53 719),

    per Fax (0431 / 30 53 718)

    oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

    Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.

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