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Abmahnung Gröbmüller & Aykac / Repsoft Ltd. / Digiproc

Carsten Herrle Rechtsanwalt · Kiel 3 Min. Lesezeit 12.02.2015
Dieser Beitrag ist von 2015. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Aktuelle Einschätzung zu Ihrem Fall — kostenlos →

Abmahnung Gröbmüller & Aykac / Repsoft Ltd. / Digiproc

Uns erreichte bereits Anfang 2014 eine Abmahnung der Rechtsanwälte

Gröbmüller & Aykac aus Augsburg

im Auftrag der Fa. Repsoft Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Ritter, Piccolominstr. 24, 51063 Köln

wegen des Verkaufs eines Gerätes auf der Internetplattform ebay unter der Bezeichnung

“DigiProg”

Umfang der Unterlassungserklärung

Die Anwaltskanzlei Gröbmüller & Aykac fordert im Auftrag der Fa. repsoft Ltd. aufgrund einer angeblich unberechtigten Verwendung der Marke “DigiProg” die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Unterlassung- und Verpflichtungserklärung lag der Abmahnung anbei. Der Mandant sollte sich insoweit u.a. wie folgt verpflichten:

(…)

“es ab sofort zu unterlassen, Geräte, bei welchen es sich nicht um Originalgeräte der Firma Rebsoft Ltd. handelt, unter dem Namen “DigiProg” zu bewerben, zu veräußern oder anderweitig in Verkehr zu bringen”

(…)

“für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen gemäß Ziffer eins und zwei an die Firma Rebsoft unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.475 € zu zahlen;”

(…)

“die durch die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte Grobmüller & Aykac entstandenen Kosten in Höhe jeweils einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2003 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 15.474,- € zuzüglich jeweils einer Auslagenpauschale gemäß Nummer 7002 VV-RVG auf das Konto der Rechtsanwälte Grobmüller & Aykac zu zahlen.”

Was wird dem Abgemahnten vorgeworfen?

Die abmahnende Kanzlei beruft sich hier darauf, dass der Abgemahnte ein Gerät unter der geschützten Marke “DigiProg” auf der Internetplattform ebay angeboten haben soll. Die Kanzlei fordert die Zahlung ihrer Anwaltskosten über einen betrag in Höhe von 1029,95 Euro brutto. Darüber hinausgehende Forderungen in Form eines Schadenersatzes wurden noch nicht geltend gemacht.

Auch bei dieser Abmahnung waren die Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärung sehr kurz gesetzte.

Empfehlung

Wer eine solche Abmahnung erhalten hat, sollte insbesondere prüfen, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der geltend gemachten Anwaltskosten besteht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt. Genau dies muss im Einzelfall geprüft werden.

Unterzeichnen Sie diese Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

für die angebliche Markenrechtsverletzung verantwortlich sind und verpflichten sich

für die Dauer von 30 Jahren
zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 15.470,- Euro, zur umfassenden Auskunft über die Herkunft des von Ihnen eingestellten Gerätes und zur Erstattung der vollständigen Anwaltskosten.

Diese Verpflichtung gilt dann auch, wenn Sie selbst diese Verletzungen nicht verübt haben, sondern lediglich Inhaber des Accounts (Ebay) sind. Der Text der Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem zu verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderten Anwaltskosten und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

telefonisch (0431/3053719),

per Fax (0431 / 3053718)

oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.

Eine Erstberatung ist kostenlos und unverbindlich.

Sie erreichen mich auch unter meiner FILESHARING-HOTLINE (BEI ABMAHNUNGEN): 0431 / 591 90 90.

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Carsten Herrle
Geschrieben von Carsten Herrle Rechtsanwalt · Anwaltskanzlei Herrle · Kiel

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