Wenn Sie diesen Artikel lesen, haben Sie vermutlich eine Abmahnung wegen des angeblichen Verbreitens von urheberrechtlich geschützten Werken (Film, Musik, Software, Computerspiele etc.) über sog. Tauschbörsen erhalten. Der nachfolgende Artikel soll einen Überblick verschaffen, wie man im Falle einer Filesharing-Abmahnung richtig reagiert.
Reagieren, nicht ignorieren!
Die Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Wer ein Abmahnschreiben ignoriert muss mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen, dass u.U. mit weiteren Kosten verbunden ist.
In der Abmahnung sind zumeist knappe Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gesetzt. Diese Fristen sollte man ebenfalls nicht ergebnislos verstreichen lassen. Auch wenn diese Fristen oft sehr knapp bemessen sind, werden diese von der Rechtsprechung als ausreichend lang angesehen.
Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben?
Wer eine Abmahnung wegen Filesharing bekommt, wird meist aufgefordert eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob diese abzugeben ist und in welchen Umfang, muss am Einzelfall entschieden werden.
Grundsätzlich hat der Rechteinhaber (zB. Musiker / Filmstudio) gegen der Verletzer (Filesharer) von Urheberrechten einen Anspruch auf Unterlassung. Um die Gefahr einer wiederholten Unterlassung zu beseitigen, ist in der Regel die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig. Hierbei bedeutet strafbewehrt, dass man sich im Falle einer Wiederholung zur Zahlung einer empfindlichen Vertragsstrafe verpflichtet.
Wer also die Datei tatsächlich in Filesharing-Netzwerken bereitgestellt hat, wird in der Regel um die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungerklärung nicht herumkommen. Gleiches gilt unter Umständen für den Inhaber des Internetanschlusses, wenn dieser zwar die Tat nicht selbst begangen hat, aber die Rechtsverletzung zugerechnet werden kann. Dies kommt in der Regel in Betracht, wenn z. B. der W-LAN Anschluss nicht ausreichend gesichert gewesen ist oder man von Filesharing-Aktivitäten wusste aber dennoch nichts unternommen hat. Diese sog. Störerhaftung greift aber nicht ohne Weiteres. So hatte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr entschieden, dass man für Filesharing Aktivitäten der Kinder nicht ohne Weiteres haftet. Im konkreten Urteil bestätigte der BGH jedenfalls, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13 jähriges Kind, dass die Gebote und Verbote der Eltern für gewöhnlich befolgt und diesem die Teilnahme an Filesharing-Tauschbörsen untersagt wurde. Ebenso kommt eine Haftung für das Verhalten von Mitbewohnern nicht ohne Weiteres in Betracht.
Es sollte also immer konkret am Einzelfall geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und in welchen Umfang (Haftung als Störer oder Täter).
In keinem Fall sollte die der Filesharing-Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung genutzt werden. Diese ist in der Regel zu weit gefasst und es wird mehr gefordert als zusteht. Die Unterlassungserklärung ist daher auf das Nötigste zu beschränken und sollte als sog. Modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Hierzu finden sich zahlreiche Vorlagen im Internet. Doch auch hier ist Vorsicht geboten. Die Vorlagen sind meist sehr allgemein und berücksichtigen nicht die Besonderheiten des Einzelfalls.
Muss ich zahlen?
Mit der Filesharing-Abmahnung wird zumeist auch die Zahlung eines bestimmten Vergleichsbetrages gefordert. Meist sind es Pauschalbeträge die gefordert werden. Ob die Höhe letztlich angemessen ist, ist abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie z.B. Art des Musikstücks, Alter und Erscheinungsdatum sowie ggf. der Aufwand der Kanzlei.
Im Internet findet man oftmals den Hinweis einfach 100,00 € zu überweisen und damit die Sache abzuhaken. Dies ist fatal. Zwar hat der Gesetzgeber tatsächlich vorgesehen, dass im Falle der ersten Abmahnung im privaten Bereich, bei einfach gelagerten Fällen die Kosten der Abmahnung auf 100,00 € begrenzt werden, in der Praxis fand diese Begrenzung aber kaum Anwendung, Insbesondere in Filesharing-Angelegenheiten wurde ein einfacher Fall – und damit die Begrenzung auf 100,00 € - durch die Rechtsprechung nahezu einhellig abgelehnt. Darüber hinaus kann in der Zahlung der 100,00 € bereits ein Schuldeingeständnis gesehen werden, das eine spätere Verteidigung sehr schwierig macht.
Benötige ich einen Anwalt?
Grundsätzlich ist Konsultation eines Anwalts dringend anzuraten. Dieser kann die Situation einschätzen und verschiedene Wege aufzeigen. Im Zweifel entwirft der Rechtsanwalt eine auf den Fall angepasste modifizierte Unterlassungserklärung und führt Verhandlungen zum Vergleichsbetrag mit den gegnerischen Anwälten.
Sofern Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, stehe ich gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung. Eine Beratung und Vertretung ist deutschlandweit möglich.
Rechtsanwalt André Stämmler
Otto-Schott-Str. 41
07745 Jena
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