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    Carsten Herrle
    Kategorie:
    Urheber- und Medienrecht
    Veröffentlicht:

    Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker im Auftrag der Kozera GbR wegen unberechtigter Nutzung von Produktbildern

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten Herrle

    Uns erreichte eine Anfrage wegen einer Abmahnung der

    Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker aus Kamen

    im Auftrag der

    Kozera GbR (Michal und Marcin Kozera)

    wegen

    unberechtigter Nutzung von Produktbildern.

    Rechtsanwalt Jan B. Heidicker aus Kamen vertritt die Interessen der Konzera GbR. Er verschickt derzeit in ihrem Namen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen.

    Dem von der Abmahnung betroffenen wird vorgeworfen, er habe in einem Online-Verkaufsangebot drei Produktfotografien verwendet, deren Urheberrechte bei der Konzera GbR lägen. Die Verwendung der Produktbilder erfolgte jedoch ohne eine Zustimmung. Daneben soll der Abgemahnte auch gesetzliche Pflichtangaben nicht in sein Verkaufsangebot aufgenommen haben. So fehle es insbesondere an einem
    Impressum,
    Informationen über den Vertragsschluss und die Vertragstextspeicherung,
    einer Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular und
    einem klickbaren OS-Link.
    Rechtsanwalt Jan B. Heidicker fordert für diese Rechtsverstöße die Abgabe einer strafbewerten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Ersatz der bereits entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten geltend gemacht. Sollten Sie ebenfalls von einer solchen oder ähnlichen Abmahnung betroffen sein, sollte unbedingt geprüft werden, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, bevor eine Erklärung abgegeben wird.

    Empfehlung:

    Unterzeichnen Sie eine Unterlassungserklärung keinesfalls ungeprüft. Sie erklären andernfalls, dass Sie

    - für die Rechtsverletzung verantwortlich sind
    - und verpflichten sich für die Dauer von 30 Jahren
    - zur Zahlung einer Vertragsstrafe in der in der Erklärung bestimmten Höhe
    - und zur Erstattung der vollständigen Kosten.

    Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

    Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir

    telefonisch (0431 / 30 53 719),

    per Fax (0431 / 30 53 718)

    oder per email (contact@ra-herrle.de) in Verbindung setzen.



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