Rechtstipp im Tierrecht
Wann ist ein Tier gebraucht?
Diese Frage stellt im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufes von Tieren eine spannende Frage, da vom Zustand der Kaufsache, ob neu oder gebraucht, u.a. die Dauer der Gewährleistung abhängt. Bei neuen Sachen muss die Gewährleistung gemäß § 475 Abs. 2 BGB mindestens zwei Jahre betragen. Tiere sind zwar keine Sache aber entsprechend § 90a BGB im Rahmen eines Rechtsgeschäftes als solche zu behandeln.
Wann aber nun ein Tier gebraucht ist, ist umstritten. Grundsätzlich könnte angenommen werden, dass Tier mit der Vollendung der Geburt immer gebraucht sind, da sie sich ab diesem Zeitpunkt ständig in "Nutzung" befinden. Das Abstellen auf diesen "Herstellungszeitpunkt" ist jedoch nur für Sachen im klassischen Sinn (§ 90 BGB) sinnvoll.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15. November 2006 (AZ: VIII ZR 3/06) bezogen auf ein sechs Monate altes Hengstfohlen festgestellt, dass unabhängig von der Frage, welchen Zweck das Tier dienen soll und ob es dafür schon verwendet worden ist, ein Tier dann als neu anzusehen ist, solange es noch jung ist. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Wertung (BT-Drucks. 14/6040, Seite 245).
Aus dieser Entscheidung lassen sich zwei Voraussetzungen ableiten, nach denen ein Tier als gebraucht anzusehen ist:
1. Wenn das Tier einem bestimmten Zweck dienen soll und dafür bereits verwendet wird. Unter den Begriff "verwendet" fällt in diesem Fall auch der Beginn einer entsprechenden Ausbildung des Tieres.
2. Wenn das Tier nicht mehr als Jungtier entsprechend den rasseüblichen Kriterien gelten kann.
Davon abgesehen wurde durch das o.g. Urteil ebenfalls entschieden, das die Eigenschaft "gebraucht" nicht im Rahmen von allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart werden kann, da durch diese Verkürzung der Verbraucherrechte der beabsichtigte Verbraucherschutz umgangen werden würde.