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    Michael Giesen
    Kategorie:
    Strafrecht
    Veröffentlicht:

    Vorladung von der Polizei

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Michael Giesen

    Das Procedere ist immer dasselbe.

    Sie erhalten von der Polizei eine sogenannte Vorladung, mit der Sie aufgefordert werden, an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Zeit bei der Polizei zu erscheinen. Das Schreiben der Polizei ist so verfasst, dass man meinen könnte, man müsse dort unbedingt erscheinen und Angaben machen.

    Indes ist dieser weit verbreitete Glaube falsch.

    Niemand ist verpflichtet, einer polizeilichen "Vorladung" Folge zu leisten. Zwar werden die polizeilichen Schreiben absichtlich so gehalten, dass man meinen könnte, man wäre verpflichtet, zu erscheinen. Sie müssen aber weder als Zeuge - und erst recht nicht als Beschuldigter oder Betroffener im OWiG-Verfahren - mit der Polizei/den Ordnungsbehörden sprechen.

    Das sollten Sie auch nicht tun!

    Ohne ausreichende Kenntnis des Sachverhalts, wegen dem Sie "vorgeladen" wurden, bringen Sie sich als Beschuldigter, aber auch oft genug als Zeuge, in die Gefahr, dass Sie den Strafverfolgungsbehörden erst die Informationen liefern, wegen derer Sie später womöglich verurteilt werden. Daher lautet der Rat jedes erfahrenen Verteidigers: Schweigen Sie! Folgen Sie der Vorladung nicht!

    Ein einfaches Beratungsgespräch beim Verteidiger, dessen Kosten sich im Vergleich zu einer Verurteilung in Grenzen halten, bringt Sie auf den Stand, entscheiden zu können, ob Sie sich gegenüber der Polizei äußern sollten oder besser nicht. Oft ist eine solche Entscheidung ohne vorhergehende Akteneinsicht nicht zu treffen. Akteneinsicht erhalten Sie über Ihren Verteidiger. Danach wissen Sie, was Ihnen vorgeworfen wird und können entsprechend reagieren.

    In diesem Zusammenhang ein weiterer Irrglaube:

    Viele Menschen meinen, wenn Sie einen Verteidiger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen, komme dies einem Schuldeingeständnis gleich.

    Das ist Aberglaube!

    Keine Staatsanwaltschaft und kein Gericht zieht aus der Beauftragung eines Verteidigers irgendwelche Schlüsse und schon gleich keine negativen! Es ist Ihr staatsbürgerliches Recht, sich gegenüber dem Staat von einem Verteidiger vertreten zu lassen. Nur die Polizei wird Ihnen aus taktischen Gründen womöglich anderes erzählen, um durch Sie an Informationen zu kommen. Versetzten Sie sich in die Situation der Polizei: Die Polizei braucht Ermittlungserfolge!

    Daher unser Rat: Lassen Sie sich vor einer polizeilichen Vernehmung beraten!

    Wir sagen das nicht, weil wir dadurch Gebühren schinden wollen. Natürlich lebt ein Verteidiger von Beratungsgebühren. Wir sagen dies aus langjähriger Erfahrung heraus. Die meist doch geringen Beratungsgebühren sind im Vergleich zu den Kosten und Folgen einer möglichen Verurteilung von jedem zu schultern. Eine Verurteilung kann oft berufliche und andere unabsehbare Folgen für Sie haben.






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