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    Christoph Klein
    Kategorie:
    Strafrecht
    Veröffentlicht:

    Verhaftung oder Durchsuchung - Goldene Regeln

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Christoph Klein

    Es geht schneller als man denkt! Seien Sie vorbereitet!



    Regel 1 (Bei Durchsuchung oder Verhaftung):



    Schweigen ist Gold : Schweigen Sie, d. h. vermeiden Sie jede Äußerung zur Sache!



    Gehen Sie auch nicht auf vermeintlich verlockende Angebote der Beamten ein, nachdem z.B. ein Geständnis hilfreich wäre und möglicherweise dann auf die Durchsuchung oder Festnahme verzichtet wird. Bei Durchsuchungen von Geschäftsräumen ist es legitim Mitarbeiter anzuweisen, ebenfalls keine Äußerungen zu machen.



    Regel 2 (Bei Durchsuchung oder Verhaftung):



    Benachrichtigen Sie umgehend einen Verteidiger! Wenn Sie den Beamten deutlich gemacht haben,

    dass von Ihnen keine Äußerung zur Sache gemacht wird, rufen Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht an.



    Beugen Sie vor und notieren Sie bereits präventiv eine einschlägige Telefonnummer eines Strafverteidigers, idealerweise eine 24h-Notrufnummer. Sowohl im Fall der Durchsuchung als auch Verhaftung haben Sie ein Recht auf den Anruf beim Anwalt. Gespräche mit Dritten können Ihnen untersagt werden.



    Regel 3 (bei Durchsuchung oder Verhaftung):



    Im Fall der Durchsuchung versuchen Sie die Beamten dazu zu bewegen, auf das Eintreffen des Anwaltes zu warten. Einen Anspruch darauf haben Sie jedoch nicht.



    Im Fall der Festnahme oder Verhaftung ist Ihr Recht auf einen Anwalt zwingend. Schweigen Sie, bis dieser vor Ort ist.



    Regel 4 (bei Durchsuchung):



    Nur Pflicht zur Duldung! Sie sind als Beschuldigter nicht verpflichtet, an der Durchsuchung mitzuwirken.

    Im Einzelfall, jedoch nur nach anwaltlicher Beratung, kann die freiwillige Herausgabe

    opportun sein. Also: keine freiwillige Herausgabe von Gegenständen. Dies hat zwangsläufig die

    Beschlagnahme zur Folge, das müssen Sie jedoch in Kauf nehmen.



    Regel 5 (bei Durchsuchung):



    Lassen Sie sich im Falle einer Durchsuchung sagen, wer diese Durchsuchung angeordnet hat und

    ggf. eine richterliche Durchsuchungsanordnung übergeben; hierauf haben Sie Anspruch. Notieren

    Sie sich diese Angaben, sie werden später im Gespräch mit Ihrem Verteidiger bedeutsam werden.



    Regel 6 (bei Durchsuchung) :



    Im Fall der Beschlagnahme lassen Sie sich das Bestandsverzeichnis mit den mitgenommenen Gegenständen

    aushändigen. Kontrollieren Sie, dass auch alle mitgenommenen Gegenstände aufgeführt

    sind. Diese müssen detailliert notiert sein, es reicht bspw. nicht „ 1 Karton Rechnungen“.



    Regel 7 (bei Durchsuchung oder Verhaftung):



    Vernichten oder Verstecken Sie keine Beweismittel. Dies kann als Verdunkelungshandlung

    schlimmstenfalls zur Untersuchungshaft führen.



    Regel 8 (bei Durchsuchung oder Verhaftung):



    Versuchen Sie ruhig zu bleiben und bemühen Sie sich um einen freundlichen Ton gegenüber

    den Beamten.



    Schildern Sie bitte Ihre Erfahrungen!



    Christoph Klein, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht



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