Rechtstipp im Strafrecht
Strafbarkeit von illegalen Autorennen
Auf deutschen Straßen ist es in der Vergangenheit zunehmend zu verheerenden Unfällen durch illegale Autorennen, teilweise mit getöteten oder schwerverletzten, gekommen. Der Druck durch die breite Bevölkerung und der Medien wuchs stetig auf den Gesetzgeber, so dass seit Oktober 2017 derartige illegale Rennen und Rasereien nicht mehr als Ordnungswidrigkeit geahndet, sondern nunmehr als Straftat geahndet werden.
Gemäß § 315d Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Straßenverkehr (Nr. 1) ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, (Nr. 2) als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder (Nr. 3) sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtlos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Nach dem Wortlaut dieser Norm, muss also noch nicht einmal ein Mensch oder ein Gegenstand gefährdet oder beschädigt werden. Die Vorschrift soll die Sicherheit des Straßenverkehrs und den dazugehörigen Teilnehmern gewährleisten. Die Ahndung als bloße Ordnungswidrigkeit erschien als nicht mehr ausreichend.
Was gilt als ein illegales Straßenrennen?
Für den Laien findet ein Rennen statt, wenn mindestens zwei Personen sich über einen bestimmten Streckenabschnitt duellieren. Wer das Ziel zuerst erreicht, gewinnt.
Für den Gesetzgeber liegt ein Rennen vor, wenn ein Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten nicht bedarf, vorliegt. D.h. entweder man richtet ein Rennen aus oder nimmt persönlich an diesem Teil. So fallen nicht nur organisierte Rennen unter dem Begriff, sondern auch spontane Duelle zwischen Autofahrern, die sich zufällig auf der Straße begegnen.
Straßenrennen können daher auf verschiedene Arten ausgetragen werden. Solange diese Rennen auf deutschen Straßen ohne Genehmigung stattfinden, stellen sie eine Straftat dar.
Was gilt als Rasen?
Neben dem Kraftfahrzeugrennen, steht nach Abs. 1 Nr. 3 auch das „alleinige Rasen“ unter Strafe. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter mit nicht angepasster Geschwindigkeit, grob verkehrswidrige und rücksichtlose ein Fahrzeug führt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Die Anpassung der Geschwindigkeit der Fortbewegung bezieht sich auf die konkrete Verkehrssituation (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse), sowie auf die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers. Dabei muss der Fahrer in besonders schwerer Weise gegen Verkehrsvorschriften verstoßen (grob verkehrswidrig) und sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinweggesetzt haben oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lassen haben (rücksichtslos).
Die Handlung muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Damit ist nicht die mit dem geführten Kfz technisch erreichbare, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit gemeint.
Insofern können Geschwindigkeitsverstöße mit weiteren Ordnungswidrigkeiten, schnell den Tatbestand des §315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen und eine Straftat darstellen.
Welche Strafe droht mir?
Das Strafmaß von verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Raserei liegt von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
Wird jedoch durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei das Leben / Gesundheit oder das Eigentum eines anderen Menschen gefährdet, so kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Hierbei genügt es, wenn die Feststellung getroffen werden kann, dass die Wahrscheinlichkeit eins schädigenden Ereignisses nahe liegt (Beinahe-Unfall).
Verursacht der Täter durch das Kraftfahrzeugrennen oder die Raserei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, § 315d Abs. 5 StGB. Der BGH hat in einem Fall aus dem Jahre 2017, als in Hamburg ein Mann mit einem gestohlenen Taxi bei der Flucht vor der Polizei, auf der Gegenfahrbahn einen Menschen in einem entgegenkommenden Fahrzeug getötet und zwei weitere schwer verletzt hatte, des Mordes verurteilt. Die Richter waren der Auffassung, dass ab dem bewussten Wechseln in den Gegenverkehr, das eigene und das Leben anderer gleichgültig gewesen ist und er damit den Tod eines anderen Menschen zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Daher muss sich der Täter unter Umständen mit dem Vorwurf des Mordes konfrontiert sehen, wenn bei dem Rennen ein Mensch getötet wird. Gemäß § 211 Abs. 1 StGB wird der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Darf mein Führerschein und mein Fahrzeug eingezogen werden?
Wer von der Polizei erwischt und angehalten wird, verliert vor Ort noch den Führerschein (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB) und auch sein Fahrzeug als Tatmittel (§ 315f StGB). Sollte der Täter tatsächlich vor Gericht verurteilt werden, so muss er sich neben der Geld- oder Freiheitsstrafe mit einer Sperre zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis einstellen (§ 69a StGB). Die Dauer der Sperre liegt zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Sollte gegen den Täter bereits in den letzten drei Jahren eine Sperre verhängt worden sein, so wird in diesen Fällen eine Sperre von mindestens einem Jahr verhängt. In besonders schweren Fällen, kann die Sperre auch für immer verhängt werden.
Was besonders schlimm für den Betroffenen ist, wenn das geliebte Fahrzeug einkassiert wird. Gemäß § 315f StGB können Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d StGB bezieht, eingezogen werden. Die Aussage, das Fahrzeug gehöre einem nicht, sei geleast oder finanziert und gehöre somit der Bank oder dem Autohaus, ist für die Einziehung unbedenklich. Es kann somit auch fremdes Eigentum entzogen werden, was mittlerweile der Regelfall ist. Ziel ist hierbei die Bekämpfung der Straftaten.
Kann mir ein Anwalt helfen?
Ganz klar „JA!“. Zunächst einmal sollte sich keiner versuchen selber zu verteidigen, denn dies gelingt in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht. Ein weiter Grund liegt darin, dass eine empfindliche Strafe im Führungszeugnis dokumentiert wird und somit für die zukünftige berufliche Laufbahn ein Problem darstellen kann. Hinzu kommt, dass der Führerschein- und Fahrzeugentzug neben der Strafe mit ausgeurteilt werden kann und meinst wird.
Dadurch das die Norm noch relativ frisch ist, gibt es für einen Strafverteidiger genügend Anhaltspunkte, um einer Verurteilung entgegenzuwirken. So muss neben der objektiven Beurteilung eines Rennens oder einer Raserei, auch der Vorsatz des Täters festgestellt werden. Da viele Gerichte sich noch nicht so häufig mit dem Paragraphen beschäftigt haben, bestehen gute Chancen die gravierenden Konsequenzen abzuwenden oder zumindest abzumildern. Hier können auch bereits die entsprechenden Weichen für ein mögliches zivilrechtliches Verfahren wegen Schadensersatz gestellt werden.
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