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Strafrecht

Selbstschutz: Welche gefährlichen Gegenstände darf man ohne Waffenschein bei sich tragen und ggf. benutzen?

Carsten Herrle Rechtsanwalt · Kiel 2 Min. Lesezeit 18.04.2016
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Waffen im Sinne des Waffengesetztes (WaffG) sind nicht nur Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) und Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß gegen die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen richten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a), sondern auch tragbare potenziell gefährliche Gegenstände, die zur Beseitigung/Schwächung der Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen geeignet sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b), z.B. Springmesser oder Butterflymesser. Wiederum gibt es verbotene und erlaubnispflichtige Waffen (§ 2 Abs. 2 und 3 WaffG i.V.m. den jeweiligen Anlagen).

Grundsätzlich bedarf es zum Führen einer Waffe eines Waffenscheins. Aber auch ohne einen (kleinen) Waffenschein darf man potenziell gefährliche Gegenstände, die nicht unter das Waffenrecht fallen, bei sich tragen und im Ernstfall – also im Falle einer Notwehrlage – benutzen:

  • Messer

Natürlich darf jeder ein Taschenmesser bei sich führen. Gleiches gilt für Messer in einem verschlossenen Behältnis oder wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (etwa Verwendung für den Sport oder die Jagd), § 42a Abs. 2 und 3 WaffG. Bei größeren (längeren) Messern muss unterschieden werden: Ist die Klinge des (feststehenden) Messers länger als 12 cm oder handelt es sich um ein Messer mit einhändig feststellbarer Klinge, ist das Führen in der Öffentlichkeit verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG). Ebenso verboten ist der Umgang mit Faust-, Fall- und Butterflymessern (s. Anlage 2 zum WaffG). Springmesser sind erlaubt, sofern die Klinge seitlich und nicht nach vorn herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht beidseitig geschliffen ist.

  • Pfefferspray

Pfefferspray und andere Reisstoffsprühgeräte dürfen nur zur Tierabwehr bestimmt sein und auch nur zu diesem Zweck mitgeführt werden. Bestraft wird man aber nicht, wenn man sich mit dem Mittel bei einem Angriff verteidigen muss (und den Angriff in der konkreten Situation nicht anders und gleich gut abwehren kann).

  • Andere Gegenstände

Verboten sind täuschend echt aussehende Waffen (sog. Anscheinswaffen) und etwa auch Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne Waffenschein. Wurfsterne, Totschläger und Soft-Air-Guns sind ebenfalls nicht erlaubt (bei Soft-Air-Guns zumindest das Mitsichführen), gleiches gilt für Schlagringe und natürlich Hieb- und Stoßwaffen (Dolche, Schwerter etc.).

  • Elektroschocker

Elektroimpulswaffen (sog. Elektroschocker) sind grundsätzlich verboten. Kontaktgeräte, die nicht auf Distanz eingesetzt werden, bedürfen eines PBT-Prüfzeichens und müssen „als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen“ worden sein.

  • Notwehr/Nothilfe

Die Benutzung der o.g. Gegenstände ist nur in einer Notwehrlage erlaubt, wenn man also (gegenwärtig) angegriffen wird. Auf die Art und Beschaffenheit des Gegenstandes kommt es dabei nicht an, man darf die Verteidigungshandlung allerdings nicht „übertreiben“. Eine drohende Backpfeife darf man nicht mit einem Messerstich in den Hals beantworten, dagegen wird der Einsatz von Pfefferspray bei einem unmittelbar bevorstehenden sexuellen Übergriff regelmäßig geboten sein.

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Carsten Herrle
Geschrieben von Carsten Herrle Rechtsanwalt · Anwaltskanzlei Herrle · Kiel

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