Rechtstipp im Strafrecht
Drogenschmuggel – Strafe
Die Bundesrepublik Deutschland grenzt an insgesamt neun Nachbarländern, wovon die Niederlande und Tschechien für bestimmte illegale Produkte oft und gerne aufgesucht werden. Es geht um Drogen die außerhalb der Grenzen besorgt und dann nach Deutschland geschmuggelt werden.
Die Niederlande gehören zu den beliebtesten Drogenhotspots der deutschen Touristen. Immer mehr deutsche fahren regelmäßig über die Grenze nach Holland, um zu feiern und meist zugleich ein wenig Stoff für den Eigengebrauch mit zurückzunehmen. Die Niederlande sind in Europa der größte Produzent und Exporteur von Drogen wie Ecstasy und Marihuana. Aber auch Tschechien hat ein Exportprodukt, welches in großen Mengen nach Deutschland geschmuggelt wird und zwar „Crystal Meth“. Trotz der vielen zahlreichen Kontrollen an den jeweiligen Grenzregionen, gelangen in mehr Drogen von außerhalb nach Deutschland. Daneben gibt es noch den Drogenschmuggel über die Häfen. Regelmäßig werden jährlich Tonnenweise Kokain und Cannabis durch den deutschen Zoll in Containern aus Südamerika sichergestellt.
Darf der Zoll die Frachtcontainer aufschließen oder mein Auto an der Grenze durchsuchen?
Der deutsche Zoll darf ohne Einschränkung Personen anhalten und kontrollieren sowie Fahrzeuge und Gepäck überprüfen, sei es am Flughafen oder an der Autobahngrenze. Anders als bei Kontrollen durch die Polizei, bedarf es hier keinen Anfangsverdacht. Unter bestimmten Umständen darf der Zoll sogar eine „Körperkontrolle“ durchführen. Abgesehen von den stichprobeartigen Kontrollen, gibt es die gezielten Zugriffe, die auf Monate lange Observationen zurück gehen. Bei diesen Maßnahmen wird der Zugriff durch einen richterlichen Beschluss genehmigt.
Welche Strafe droht bei Drogenschmuggel?
Wer Drogen über die Grenze schmuggelt, muss sich auch mit den rechtlichen Risiken befassen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel einführt. Einführen ist jedwedes Verbringen von Betäubungsmittel aus dem Ausland in den Geltungsbereich des BtMG. Dieses Delikt ist erst beim Überschreiten der deutschen Hoheitsgrenze erreicht. Verbringen setzt voraus, dass die Betäubungsmittel durch menschliches Einwirken über die Grenze gelangen, wobei die Art des Verbringens unerheblich ist (Flugzeug, Schiff, PKW, sonstiges). Aber auch das nicht eigenhändige Verbringen von Betäubungsmittel, erfüllt den Tatbestand der Einfuhr, wenn das Liefern lassen durch sogenannte „Drogenkuriere“ oder per Paket oder Brief erfolgt.
Nach § 29 Abs. 3 BtMG ist die Strafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn man gewerbsmäßig handelt, also wer die Absicht hat, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Wann Gewerbsmäßigkeit vorliegt, hängt von vielen Voraussetzungen ab, die dem Täter nachgewiesen werden müssen.
Die Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen wird gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Die Menge einer Droge wird nicht durch das Gewicht bestimmt, sondern nach dem Wirkstoffgehalt. Nicht geringe Mengen sind:
Heroin 1,5g Heroinhydrochlorig
Kokain 5g Kokainhydrochlorid
Cannabis 7,5g THC
Crystal-Meth 5g Base
Amphetamin 10g Amphetaminbase
Ecstasy 30g Base
LSD6mg bzw. 300 LSD-Trips
Bei sichergestellten Betäubungsmitteln ist der Wirkstoffgehalt regelmäßig durch eine chemische Untersuchung festzustellen, eine Schätzung des Wirkstoffgehaltes ersetzt diese nicht. Sind die Betäubungsmittel nicht sichergestellt, muss die Qualität durch Feststellungen, etwa anhand des Preises, der Herkunft oder der Beurteilung durch andere Tatbeteiligte geschätzt werden. Freie Schätzungen sind nicht erlaubt. Auch allgemeine Qualitätsangaben wie „gute Qualität“ reichen nicht aus. Eine Statistik, dass z.B. Heroin aus Holland immer mind. 40% Wirkstoff hat, reicht ebenfalls nicht aus. Im Zweifel muss von einer sehr schlechten Qualität ausgegangen werden, da sonst der Zweifelsgrundsatz untergraben wird und somit ein Verstoß gegen diesen vorliegen würde.
Der Täter der Betäubungsmittel in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande einführt oder bei der Einfuhr von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge eine Schusswaffe oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führt, wird gemäß § 30a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mind. drei Personen voraus, die sich verbunden haben, künftig Straftaten zu begehen. Mitglied einer Bande kann auch ein Tatbeteiligter sein, dem nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen, also sogenannte „Randfiguren“ wie Fahrer oder Packer.
Als weitere Alternative langt zur Verwirklichung des Tatbestandes, wenn der Täter eine Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand mit sich führt. Das Mitsichführen liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann, was der Fall ist, wenn sich die Waffe griffbereit so in seiner Nähe befindet. Es kommt hier nicht drauf an, ob er die Waffe im Fall der Fälle benutzen würde.
Sind Drogenkuriere Mittäter?
Auch als reiner Drogenkurier muss man sich bei Aufspürung durch die Ermittlungsbehörden mit meist saftigen hohen Freiheitsstrafen einstellen. Viele Kuriere wollen sich durch die regelmäßigen Fahrten eine paar Euros dazu verdienen, riskieren dabei aber extreme strafrechtliche Strafen. Ob der Kurier als Mittäter oder nur als Gehilfe eingestuft wird, hängt von vielen Gesichtspunkten ab, die ausgearbeitet und vorgebracht werden müssen. Ein Kurier, der sich zum Transport von Betäubungsmittel bereit erklärt hat, macht sich in der Regel wegen Einfuhr strafbar. Etwas anderes gilt jedoch, wenn man absolut von der illegalen Fracht nichts wusste.
Sind Beifahrer Mittäter?
Der Beifahrer der keine Kenntnis von Betäubungsmittel hat, ist weder Mittäter noch Gehilfe. Hat er jedoch Kenntnis von den Drogen im Kofferraum, weil er von Anfang in den Plan des Täters involviert wurde, kann dies als Beihilfe zur Einfuhr gewertet werden. Mittäter ist der Beifahrer jedoch, wenn er den Haupttäter bei der Tat psychisch oder physisch fördert. Entscheidend ist daher, wie wichtig seine Mitfahrt für die Tatausführung aus der Sicht des Fahrers war und ob die Tat als eigene gewollt war.
Strafverteidiger anrufen!
Bei dem Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmittel werden Sie in der Regel entweder an der Grenze oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung festgenommen werden. Hier gelten wie immer die goldenen Regeln die Sie befolgen sollten/müssen:
Nicht in Panik verfallen!
Keinen Widerstand leisten!
Schweigen!
Handy-PIN nicht herausgeben!
Anwalt kontaktieren oder benennen!
Für diese Situationen steht Ihnen meine Notfallrufnummer: 017645037183 zur Verfügung. Ich werde Sie schnellstmöglich aufsuchen und alle notwendigen Schritte einleiten.