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    Carsten R. Hoenig
    Kategorie:
    Strafrecht
    Veröffentlicht:

    Das Schweigerecht im Strafverfahren

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Carsten R. Hoenig

    Eine erfolgreiche Verteidigung hat zu
    berücksichtigen, daß es Sache der Ermittlungsbehörden
    und des Gerichts ist, dem Beschuldigten nachzuweisen, er
    habe eine Straftat begangen. Es ist keineswegs so, daß der Beschuldigte
    seine Unschuld beweisen muß.

    In den meisten Fällen ist
    es dringend angeraten, daß der Beschuldigte - zumindest
    zu Beginn des Verfahrens - von seinem Schweigerecht gebraucht macht:


    Verteidigung durch Schweigen.

    Das Schweigen zu einem Vorwurf stellt kein Einräumen der Tat
    dar und wird auch von der Ermittlungsbehörde oder dem
    Strafgericht nicht als Eingeständnis gewertet.

    Wenn jemand
    von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, nimmt er ein Recht war,
    das ihm unser Grundgesetz, ja sogar die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert.

    Auf jeden Fall sollte sich ein Beschuldigter in einem Strafverfahren solange nicht zur Sache äußern, bis er Einsicht in die Ermittlungsakte erhalten hat.
    Wenn der Akteninhalt nicht bekannt ist, muß eine
    „Verteidigung ins Blaue“ hinein geführt werden. Nur
    wenn der Beschuldigte und sein Verteidiger wissen, welche
    konkreten Beweise die Ermittlungsbehörde in den Händen hält und
    von welcher Qualität diese sind, kann gezielt Entlastendes vortragen werden.

    Das
    Risiko, sich durch eine vermeintlich entlastende
    Aussage selbst zu belasten, ist sehr viel größer als
    die Chance, sich ohne genaue Aktenkenntnis zu entlasten.


    Lediglich Angaben zur Person
    müssen Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens
    machen, also auch vor Ort gegenüber Polizeibeamten.
    Angaben zur Person sind dabei nur:

    * Namen
    * Geburtsdatum und Geburtsort
    * Staatsangehörigkeit
    * Familienstand
    * Meldeanschrift
    * Beruf

    Weitere Angaben zu Person müssen nicht gemacht werden.

    Schon die Angabe zum Beruf
    sollte ganz allgemein formuliert sein: Die Mitteilung
    einer konkreten Stellung im Unternehmen ist schon
    eine Angabe zur Sache, weil daraus zum Beispiel auf die
    strafrechtliche Verantwortlichkeit geschlossen werden kann.

    In
    vielen Fällen versucht die Polizei, möglichst früh
    möglichst viele Informationen zu erlangen und diese entsprechend
    dem Ermittlungsauftrag auszuwerten. Diesem
    Ermittlungsinteresse steht das Recht des Bürgers
    gegenüber, jedenfalls vor der Polizei keine Angaben
    zur Sache zu machen.

    Die Ausübung des Schweigerechts wird dem Beschuldigten regelmäßig nicht zum Nachteil gereichen
    (auch wenn Polizisten das immer wieder behaupten).


    Ganz im Gegenteil: Wenn man sich auf das Recht zu
    Schweigen beruft, so gewinnt man die Zeit, die
    erforderlich ist, die Dinge sorgfältig zu bedenken und
    gegebenenfalls vor einer Aussage zur Sache anwaltlichen Rat
    einzuholen. In der Regel ist es auch sinnvoller, zur gegebenen
    Zeit – wenn überhaupt – eine Aussage bzw.
    Stellungnahme nur schriftlich
    zur Ermittlungsakte zu reichen.

    Die
    Verteidigung eines Beschuldigten wird durch eine
    Aussage ganz erheblich beeinträchtigt und erschwert, wenn die
    frühe Stellungnahme ohne Aktenkenntnis und ohne anwaltlichen Rat
    erfolgt ist. Auch wenn die Ermittlungsbeamten drängen
    und behaupten, durch das Schweigen würde "alles nur
    noch schlimmer" oder man mache sich nur unnötig
    verdächtig, sollten Beschuldigte auf jeden Fall standhaft bleiben.

    Zusammenfassung:
    Die Verteidigung in einem Strafverfahren wird ganz
    erheblich erschwert, wenn der Beschuldigte dem Ermittlungsinteresse
    der Strafverfolgungsbehörden nachkommt. Besser und
    sicherer ist es auf jeden Fall, von dem verfassungsmäßig garantierten Schweigerecht
    Gebrauch zu machen und – gegebenenfalls nach
    Einholung anwaltlichen Ratschlages – schriftlich und
    in aller Ruhe zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen.



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