Rechtstipp im Strafrecht
Alkohol am Steuer
Zu den häufigsten Verstößen im Straßenverkehr gehört die Trunkenheitsfahrt. Immer mehr Autofahrer setzen sich hinters Steuer, nach dem sie Alkohol verzehrt haben. Erschreckend ist leider die Anzahl der polizeilich erfassten Alkoholunfälle in Deutschland. Im Jahr 2019 wurden laut Statistik über 35.000 Verkehrsunfälle in Verbindung mit Alkoholfahrten gezählt, davon knapp 14.000 mit Personenschaden und knapp 300 Menschen, die dabei ums Leben gekommen sind.
Unabhängig davon, ob durch die Trunkenheitsfahrt ein Schaden entsteht oder sogar Menschen ums Leben kommen, können schon einfache Alkoholfahrten als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden, wenn man von der Polizei angehalten wird.
Grundsätzlich gilt, wer Alkohol trinkt, sollte sich nicht hinter das Steuer setzen. Wer denkt, „Ach, das wird schon gut gehen!“, wird oft eines Besseren belehrt. Trotz der Gefährlichkeit einer Trunkenheitsfahrt, stehtjedoch nicht jede Fahrt in Verbindung mit Alkohol grundsätzlich unter Strafe. Der Fahrer muss sich zum Tatzeitpunkt in einem Zustand befinden, in dem er nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hier muss man zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterscheiden.
Relative Fahruntüchtigkeit
Wird die durch Blutentnahme enthaltende Blutalkoholkonzentration (BAK) ausgewertet und ergibt diese einen Wert zwischen 0,3 und 1,1 Promille, so spricht man von einer relativen Fahruntüchtigkeit. Liegt der Wert zwischen 0,3 und 0,5 Promille, kann dies eine Straftat darstellen, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen. Das können Auffälligkeiten im Erscheinungs- oder Verhaltensbild des Täters sein. Ab einer BAK von 0,5 Promille kommt man jedoch an einer Ordnungswidrigkeit nicht mehr drum herum, auch wenn man konzentriert und vorbildlich fährt. Kommen hier noch Ausfallerscheinungen dazu, muss man sich mit dem Vorwurf einer Straftat auseinandersetzen.
Absolute Fahruntüchtigkeit
Bei einer festgestellten BAK von 1,1 Promille und mehr, wird unwiderlegbar die absolute Fahruntüchtigkeit vermutet. Eine weitere Feststellung von fahrbedingten Ausfallerscheinungen, ist nicht erforderlich. So kann beispielsweise auch ein trinkfester Fahrer sich nicht darauf berufen, er sei einen bestimmten Pegel gewöhnt und sei nicht beeinträchtigt. Bei Fahrradfahrern besteht eine absolute Fahruntüchtigkeit erst ab einer BAK von 1,6 Promille.
Wer Fahranfänger ist oder das 21- Lebensjahr noch nicht beendet hat, für den gilt die 0,0 Promillegrenze und darf daher gar kein Alkohol vor dem Fahren zu sich nehmen.
Welche Strafen drohen?
Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, riskiert entweder eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat. An Hand der nachfolgenden Auflistung, kann man sich orientieren:
0,5 – 1,09 ‰: 500 € Bußgeld + 2 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
2. Verstoß 0,5 – 1,09 ‰: 1.000 € Bußgeld + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
3. Verstoß 0,5 – 1,09 ‰: 1.500 € Bußgeld + 2 Punkte + 3 Monate Fahrverbot
0,3 – 1,09 ‰ + Ausfallerscheinungen: Straftat + 3 Punkte + 6 Monate bis 5 Jahre
1,1 ‰ und mehr: Straftat + 3 Punkte + 6 Monate bis 5 Jahre Fahrverbot
Während eine Ordnungswidrigkeit nur Geldbußen und Fahrverbote kennt, kann im Falle einer Verurteilung nach § 316 StGB, auch eine Freiheitsstrafe verhängt werden, sowie eine Eintragung im Führungszeugnis erfolgen. Eine Straftat nach § 316 Abs. 1 StGB liegt vor, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Werden dabei Menschen oder fremde Gegenstände gefährdet, so ist die Strafe nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Wann muss ich zur MPU?
Ist der Führerschein einmal weg, droht oft die sogenannte MPU, auch „Idiotentest“ genannt. Wegen Trunkenheit im Verkehr wird eine MPU angeordnet, wenn bei einer Fahrt eine BAK von mindestens 1,6 ‰ festgestellt wird. In einigen Bundesländern droht eine MPU bereits ab 1,1 ‰. Eine MPU kann jedoch auch verhängt werden, wenn man wiederholt unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällt – auch schon mit 0,5 ‰ – oder wenn festgestellt wird, dass man ein Alkoholproblem hat.
Wann ist der Führerschein weg?
Anhand der vorgenannten Auflistung wird bereits bei einer Ordnungswidrigkeit der Führerschein fällig. Im Gegensatz zu einer Straftat nach § 316 StGB, werden bei Ordnungswidrigkeiten nur Fahrverbote bis 3 Monate ausgesprochen. Der Führerschein muss bei der Polizei oder der zuständigen Stelle abgegeben werden und nach Verbüßung der Strafe abgeholt werden.
Wer wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nahezu immer wird der Führerschein von der Polizei gleich vor Ort beschlagnahmt. Im Falle der Verurteilung droht je nach Sachverhalt eine Speerfrist zur Wiedererlangung des Führerscheins von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, § 69a Abs. 1 StGB. Wer den Führerschein dann wieder haben will, muss den rechtzeitig vor dem Ende der Speerfrist beantragen. Den Führerschein erhält man jedoch nicht einfach automatisch neu. Die Führerscheinstelle wird in der Regel prüfen, ob man körperlich, geistig und charakterlich wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Anwalt einschalten!
Der Führerschein ist fast für jeden Betroffenen heilig. Ohne Führerschein – überspitzt gesagt – kommt man nicht zur Arbeit, die Kinder nicht zur Kita oder Schule, nicht zum Sport, keine Arzt und Supermarkt besuche mehr.
Ein Anwalt wird zunächst einmal prüfen, ob die Beschlagnahmung des Führerscheins rechtmäßig war. Ist der Beschuldigte aus beruflichen Gründen auf seinen Führerschein angewiesen, so muss der Anwalt hier schnellstmöglich tätig werden.
In der Ermittlungsakte wird ein Gutachten über die Blutalkoholkonzentration, sowie eine Rückrechnung zur Tatzeit, zu finden sein. Ein erfahrener Anwalt wird schnell anhand der gängigen Formel überprüfen können, ob die Rückrechnung korrekt erfolgt ist. Oft werden hier falsche BAK-Werte zu Grunde gelegt, was sich nachteilig für den Betroffenen auswirkt.
Der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt, sollte mit Vorsicht genossen werden. Viele meinen da man ja auf frischer Tat erwischt worden sei, eine Verteidigung wohl aussichtslos wäre. Es sollte nichts dem Zufall überlassen werden und erst recht nicht, wenn es um die Verteidigung und die Strafen geht, die im Führungszeugnis eingetragen werden können, sowie um eine längere Führerscheinsperre.
RUFEN SIE UNS AN!