Rechtstipp im Steuerrecht
Unterstützung von Enkeln als außergewöhnliche Belastung
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unterhaltsleistungen der Großeltern für Kinder und Enkelkinder steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (agB) abzugsfähig sind (Urteil vom 5.10.2010).
Diesem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Tochter (T) der Kläger lebte mit ihrem Ehemann und drei minderjährigen Kindern in den USA, eines der Kinder ist schwer behindert. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten die Kläger Unterhaltszahlungen an ihre Tochter und deren drei Kinder in Höhe von jeweils ca. 2.695.- € insgesamt 10.783.- € als agB geltend. Sie argumentierten, die T habe kein eigenes Einkommen gehabt, der Schwiegersohn habe nur rund 25.000.- Dollar verdient. Dagegen erkannte das Finanzamt (FA) nur Unterhaltsaufwendungen in Höhe von insgesamt 6.468.- € als agB an, was es damit begründete, dass der geleistete Gesamtbetrag (10.783.-€) auf die Personenzahl des gemeinsamen Haushalts aufzuteilen sei. Hier entfielen bei 5 Personen im Haushalt auf jede einzelne Person 2.156.- €. Da bei der T die Höhe der Einkünfte des Ehemannes teilweise anzurechnen sei, bliebe letztlich nur der Unterhalt für die drei Enkelkinder von jeweils 2.156.- €, der als agB zu berücksichtigen sei (3x 2.156 = 6468.- €). Die Klage, mit der die Kläger die Berücksichtigung der gesamten Zahlungen als Unterhaltsleistungen begehrten, hatte keinen Erfolg.
Das FG argumentiert wie folgt:
„Eine steuerliche Berücksichtigung eines über 6.468.-€ hinausgehenden Betrages kommt hier nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist bei der in intakter Ehe lebenden T anzunehmen, dass sie an den Einkünften und Lasten des Ehegatten wirtschaftlich zur Hälfte teilhabe. Deswegen scheidet ein steuermindernder anteiliger Abzug der auch auf die T entfallenden Geldzahlungen aus. Weiter ist im Falle des Zusammenlebens mehrerer unterstützter Personen in einem Haushalt grundsätzlich nicht darauf abzustellen, an welchen Angehörigen Beträge überwiesen worden sind. Einheitliche Unterhaltsleistungen, die für den Unterhalt einer solchen Personengruppe bestimmt sind, müssen vielmehr nach einem allgemeinen Maßstab aufgeteilt werden; dies gilt auch, soweit unterhaltene Personen nicht unterhaltsberechtigt sind. Soweit die Kläger weiter vorgetragen hätten, ein großer Teil der Zahlungen seien Aufwendungen für das schwer behinderte Enkelkind gewesen, seien das jedenfalls keine typischen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Zahlungsempfänger, also keine Unterhaltsleistungen, gewesen; vielmehr hat damit ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werden sollen, der nur nach anderen Vorschriften steuerlich abgezogen werden kann
Das FG hat die Revision nicht zugelassen.