Rechtstipp im Steuerrecht
strafbefreiende Selbstanzeige
Die Bundesregierung hat neue Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige beschlossen.
Der Entwurf enthält zwei wichtig Änderungen: Anders als bisher müssen Steuerhinterzieher bei einer Selbstanzeige künftig sämtliche Konten offen legen, auf denen sie Schwarzgeld haben. Sollten später weitere Verstecke entdeckt werden, erlischt die Straffreiheit. Bislang konnte ein Steuersünder, der in der Schweiz aufzufliegen drohte, beim Fiskus beichten, ohne etwa ein weiteres Konto etwa in Österreich oder Liechtenstein nennen zu müssen. "Künftig muss eine Selbstanzeige umfassend alle Hinterziehungssachverhalte, die strafrechtlich noch nicht verjährt sind, enthalten, damit die Rechtsfolge Straffreiheit auch eintritt", stellt das neue Gesetz klar.
Die zweite Verschärfung betrifft den Zeitpunkt, an dem sich ein Steuerhinterzieher beim Finanzamt meldet. Bisher galt: Erst wenn ein Steuerprüfer vor der Tür steht, ist es zu spät für eine Selbstanzeige. In der Regel hatten die Betroffenen dadurch lange Bedenkzeit, da sich der Prüfer vorher schriftlich ankündigen muss. Künftig ist eine Selbstanzeige schon nicht mehr möglich, sobald in dem Unternehmen die Prüfungsanordnung eingegangen ist.
Dieser Punkt betrifft nicht nur Firmen, sondern auch Spitzenverdiener (sog. Einkunfstmillionäre.
Verzichtet wird allerdings in dem Gesetzentwurf auf einen zusätzlichen Strafzins. In der Union gab es ursprünglich Bestrebungen, dass Steuersünder, die erwischt werden, zusätzlich fünf Prozent Zinsen auf den hinterzogenen Betrag entrichten müssen. Die Regelung war aber auf verfassungsrechtliche Bedenken gestoßen.
Im Prinzip wird jedoch nur das in das Gesetz geschrieben, was der BGH diesbezüglich ausgeurteilt und als Maßstab vorgegeben hat. Dies wird in den Stellungnahmen der Presse nicht erwähnt.