Rechtstipp im Steuerrecht
Sponsoring im Verein
Die Problematik im Vereinssteuerrecht ist bekannt: Was ist noch eine Spende, wann beginnt das Sponsoring?
Nach einem BMF-Schreiben vom 13.11.2012 führen bloße Hinweise auf den Sponsor auf Plakaten, in Ausstellungskatalogen, auf Internetseiten etc. zu keinem Leistungsaustausch. Die OFD Karlsruhe hat die neue Verwaltungsauffassung nun weiter präzisiert.
Geldleistungen des Sponsors
Zahlungen im Rahmen des Sponsorings sind Entgelt für steuerpflichtige Leistungen an den Sponsor, wenn nach dem jeweiligen Sponsoringvertrag konkrete Leistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines „steuerschädlichen“ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt.
Kein Leistungsaustausch liegt nach neuer Verwaltungsauffassung vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors erfolgen, es darf sich jedoch nicht um eine besondere Hervorhebung handeln. Auch eine Verlinkung zu der Homepage des Sponsors soll offenbar einen Leistungsaustausch begründen.
Zur Verdeutlichung stellt die OFD Karlsruhe klar, dass z. B. ein Sportverein, der von einer Versicherung (Sponsor) für die Ausrichtung eines Turnfestes einen Zuschuss von 10.000 EUR erhält, keinen Leistungsaustausch erbringt, wenn er in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch die Versicherung hinweist. Wird hingegen zusätzlich zum Firmenlogo auch ein allgemein bekannter Werbeslogan abgedruckt, soll der Vorgang als Werbeleistung des Vereins im Rahmen eines „steuerschädlichen“ wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs anzusehen sein, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
Sachleistungen des Sponsors
Hier sollen die obigen Ausführungen entsprechend zur Anwendung kommen. Als Bemessungsgrundlage für eine steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen – auch dann, wenn er den Wert der Werbeleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
Die OFD Karlsruhe verweist im Weiteren auf die neueren Grundsätze zum Vorsteuerabzug, insbesondere bei Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinn (z. B. ideeller Vereinsbereich). Diese sollten sich insbesondere Vereine und ihre Berater nochmals vergegenwärtigen.