Rechtstipp im Steuerrecht
Selbstanzeige
Eine Selbstanzeige führt nicht zwangsläufig zur Strafbefreiung. Seit 2008 hat sich die Rechtssprechung gravierend geändert, nachdem der erste Senat beim BGH (durch eine neue Besetzung) die Rechtsprechung zur Selbstanzeige verschärfte und diese Rechtssprechung in das Gesetz aufgenommen wurde. Nach § 371 Abs. II Abgabenordnung führen diverse Merkmale nicht zur Strafbefreiung.
- Für Taten mit einem Hinterziehungsumfang von
mehr als EUR 50.000,00 wurde die Rechtsfolge der
Strafaufhebung abgeschafft (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO);
dafür wurde aber ein zwingendes Verfolgungshindernis für den Fall vorgesehen, dass der Täter nicht nur die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet, sondern zusätzlich einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer an die Staatskasse zahlt (§ 398 a AO).
Tatentdeckung und andere Umstände (Teilselbstanzeige, etc) führen ebenso dazu, dass keine Straffreiheit möglich ist.