Rechtstipp im Steuerrecht
Rosinenbrot und Kaffee machen noch kein lohnsteuerrelevantes Frühstück!
So entschied zuletzt zumindest der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 03.07.2019 und versagte dem Finanzamt damit die Möglichkeit ein solches zulasten von Arbeitnehmern der Besteuerung zu unterwerfen. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Aus Sicht des Finanzamtes wurde hier seitens des Arbeitgebers ein Frühstück angeboten, welches mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern ist. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken führt erst dann zu Arbeitslohn, wenn diese die Schwelle einer bloßen Aufmerksamkeit überschreiten. Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen. Ihnen kommt keine steuerlich relevante Entlohnungsfunktion zu. Laut Bundesfinanzhof handelt es sich bei der Darbietung von unbelegten Brötchen und einem Heißgetränk um eine bloße (nicht steuerbare) Aufmerksamkeit.
Für die Annahme eines Frühstücks bedarf es zumindest noch eines Aufstrich oder eines Belages.