Rechtstipp im Steuerrecht
Gutes Urteil für Unternehmer
Betriebsprüfer neigen dazu, Unternehmern zu unterstellen, "Schwarzeinnahmen" zu haben. Übeprüft werden vor allem Gastronomen, die sicherlich auch bekannt dafür sind, dass einiges "nebenbei" verdient wird.
Prüfer sind dazu übergegangen, Testkäufe zu machen. Z. B. werden an verschiedenen Tagen Pizzen gekauft, der Belag abgekratzt, dann wird die Pizza eine halbe Stunde in den Ofen gepackt und anschließend der Mehleinsatz gewogen. Anhand der betrieblichen Unterlagen kann nun überprüft werden, wie viele Pizzen hätten hergestellt werden können und wie viele abgerechnet wurden. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt,wird hinzugeschätzt, dies wird teuer für den Unternehmer.
Richter sind solchen Methoden nun entgegen getreten.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat strenge Anforderungen an die Verwertbarkeit von sog. Testkäufen gestellt (Urteil vom 17. September 2010, Az. 4 K 1412/07 G,U).
Im Streitfall nahm die Betriebsprüfung bei einem Restaurant Hinzuschätzungen zu den erklärten Umsätzen wegen formeller Buchführungsmängel vor. Grundlage hierfür war u.a. eine Ausbeutekalkulation für das Streitjahr 2001, die sich auf das Ergebnis von zwei in den Jahren 2005 und 2007 durchgeführten Testkäufen eines bestimmten Fleischgerichts stützte. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hielt die Testkäufe für die Bestimmung der Schätzungsparameter für nicht verwertbar, da keine Gewähr für eine repräsentative Abbildung der Verhältnisse des Kalkulationsjahres gegeben sei. Erforderlich sei eine zeitliche Nähe zwischen Verprobungszeitraum und Testkauf. Nur hierdurch könne sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Testkaufs dieselben betrieblichen Verhältnisse vorherrschten wie im Verprobungsjahr. Zudem sei es notwendig, dass die Ausbeutekalkulation - anders als im Streitfall - auf eine repräsentative Anzahl von Testkäufen gestützt werde. Andernfalls drohten Zufälligkeiten.