Rechtstipp im Steuerrecht
Gezahlte Optionsprämie als Teil der Anschaffungskosten erworbener Aktien
Die für die Einräumung einer Option ursprünglich angefallenen Kosten sind bei Optionsausübung als Anschaffungsnebenkosten Teil der Anschaffungskosten der zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien.
Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof. Er berief sich auf den handelsrechtlichen Anschaffungskostenbegriff. Danach gehören alle Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, zu den Anschaffungskosten. Dazu zählen auch die Nebenkosten des Erwerbsvorgangs. Es kommt nicht darauf an, ob der Erwerber der Option die konkrete Absicht hat, diese nachfolgend zum Erwerb der Aktien zu verwenden.
Bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts verbleibt es im Betriebsvermögen. Wird das Recht veräußert, kommt es zu einer Gewinnrealisierung. Erst wenn es endgültig nicht mehr genutzt wird, kann es erfolgswirksam ausgebucht werden.