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    Benjamin Schmidt
    Kategorie:
    Steuerrecht
    Veröffentlicht:

    Fahrtkosten in der Steuererklärung

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Benjamin Schmidt

    Durch zahlreiche Veröffentlichungn in diversen Medien stellte sich heraus, dass das Steuerprogramm der Finanzämter teilweise falsch rechnete bzw. immer noch falsch rechnet. Betroffen sind Pendler, die nicht nur mit dem Auto zur Arbeit pendeln, sondern auch (zusätzlich) mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Auch behinderte Arbeitnehmer könnten durch einen Programmfehler bei der Pendlerpauschale steuerlich benachteiligt worden sein.





    Die Bescheidprüfung ist wichtig wie nie



    Wer seinen Einkommen-Steuerbescheid für 2009 erhält und nicht mit seinem Auto zur Arbeit pendelt oder wegen seiner Behinderung höhere Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigen kann, sollte seine Steuerbescheide (ab) 2006 ff sehr kritisch nachprüfen. Bei Zweifeln empfiehlt es sich Einspruch einzulegen und beim Finanzamt nachzuhaken.



    Mein Tipp - Bei offensichtlichen Fehlern des Finanzamts – und darunter fallen Programmierfehler – kommt selbst Jahre später nach Entdeckung des Fehlers nach § 129 AO in Betracht (die abgelaufene Einspruchsfrist kann so umgangen werden.)



    1. typische Fehlerquelle: öffentliche Verkehrsmittel



    Pendeln Arbeitnehmer mit dem Auto zur Arbeit, winkt täglich ein Werbungskostenabzug von 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke. Der Werbungskostenabzug bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln – egal ob dieser mit den 30 Cent/km oder anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt werden – ist auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Die 4.500-Euro-Grenze ist dabei ein Jahresbetrag. Hier rechnet das Finanzamt bisher falsch.

    Bei Benutzung verschiedener Verkehrsmittel an einzelnen oder mehreren Tagen sieht die Anlage N keine Möglichkeit für Eintragungen vor. Vereinzelt könnten die tatsächlichen Fahrtkosten über den erhöhten Kilometerpauschalen liegen.



    2. behinderte Arbeitnehmer



    Liegen die tatsächlichen Fahrtkosten eines Behinderten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel über den erhöhten Kilometerpauschalen, kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt das formlos mitteilen. Das Finanzamt berechnet dann nachträglich den höchstmöglichen Werbungskostenabzug.



    Probleme auch bei unterjährigem Eintreten der Behinderung



    Die Vergleichsrechnung, ob ein behinderter Arbeitnehmer mit der erhöhten Pauschale oder mit den tatsächlichen Kosten besser fährt, ist derzeit für das Finanzamt maschinell nicht durchführbar. Auch hier muss der Bearbeiter im Finanzamt selbst rechnen.





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