Rechtstipp im Steuerrecht
Erleichterter Behandlungskostennachweis ohne Attest - BFH-Urteil
Der BFH hat seine Rechtsprechung zu Behandlungskosten geändert und Erleichterungen für die Steuerpflichtigen geschaffen.
Der BFH hat entschieden, dass zum Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nicht zwingend ein vor Behandlungsbeginn eingeholtes Gutachten bzw. ein Attest erforderlich ist. Der Nachweis kann auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden (BFH vom 19.01.2011, Urteile v. 11.11.2010 - VI R 17/09 und VI R 16/09)
Im seinem 2. Leitsatz führt der BFH aus:
Der erkennende Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen nach § 33 EStG nur abzugsfähig sind, wenn die medizinische Indikation der ihnen zugrundeliegenden Behandlung durch ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten oder ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen ist, nicht länger fest (Änderung der Rechtsprechung).
Es wird nun Aufgabe der Finanzgerichte sein, zu prüfen, inwieweit außergewöhnliche Belastungen vorliegen, ein fehlendes Attest allein wird nicht mehr reichen, die Kosten abzulehnen.