Rechtstipp im Steuerrecht
Einkommenssteuervorauszahlungen bei der Steuerklassenwahl 3/5
Wieder einmal ist das Steuerrecht komplizierten geworden. Das Verfassungsgericht hatte die Neuregelung der Vorsorgepauschalen aufgegeben, der Gesetzgeber hat dies nun umgesetzt.
Durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden.
Begründet ist dies in der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren Veranlagung finden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen.
Um im Rahmen der Veranlagung erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen.
Nach einer Information der OFD Magdeburg v. 27. 1. 2011 haben Anträge auf Änderung oder Einsprüche nur in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:
˘ Es wurde von der Steuerklassen-Kombination 3/5 auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen.
˘ Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
˘ Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.
Tipp: Wer künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von Vorauszahlungen vermeiden möchte, sollte die Steuerklassenkombination 4/4 in Verbindung mit dem Faktorverfahren wählen. Ein entsprechender Antrag ist von beiden Ehegatten beim
Finanzamt zu stellen. Wie auch die Steuerklassenkombination 3/5 begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination 4/4 eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.