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Steuerrecht

Ehrenamt im Verein

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Ehrenamt wird gestärkt

Der Finanzausschuss hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (BT-Drucks. 17/11316, 17/11632) am 16.1.2013 nach Vornahme zahlreicher von der Koalition beantragter Änderungen gebilligt.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Das Gesetz sieht eine Anhebung der sogenannten Übungsleiterpauschale von 2.100 auf 2.400 Euro jährlich vor. Zugleich sollen bürokratische Hemmnisse abgebaut werden, da diese Einnahmen weder der Steuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auch die Ehrenamtspauschale soll von 500 auf 720 Euro (60 Euro monatlich) angehoben werden. Diese Einnahmen unterliegen ebenfalls weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Zu den weiteren Verbesserungen gehören eine höhere Steuerfreigrenze für Gewinne aus sportlichen Veranstaltungen und Änderungen bei Haftungsregeln für Ehrenamtliche. Wer für einen Verein oder eine Stiftung ehrenamtlich tätig ist, soll in Zukunft bei einer zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Bisher setzte die Haftung bereits bei leichten Nachlässigkeiten ein. Außerdem sollen Vereine leichter Geld ansparen können.

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Benjamin Schmidt
Geschrieben von Benjamin Schmidt Rechtsanwalt · Schmidt & Partner · Münster

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