Rechtstipp im Steuerrecht
E Bay Verkäufe können umsatzsteuerpflichtig sein
Viel Beachtung wird die Entscheidung des FG Baden Württemberg finden, die sich mit einem Ebay-verkäufer auseinandergesetzt hat, einem sogenannten "Powerseller".
Streitig ist, ob die über einen Zeitraum von mehreren Jahren vorgenommene Veräußerung einer Vielzahl von Gebrauchsgegenständen (im Streitfall: Puppen, Porzellan, Modellbauteile, Füllfederhalter und Münzen) auf der Internet-Auktions-Plattform „ebay” der Umsatzsteuer unterliegt. Die getätigten Auktionsverkäufe beliefen sich im Durchschnitt der gesamten in Rede stehenden dreieinhalb Jahre auf etwa sieben Transaktionen wöchentlich - insgesamt waren es 1.200 Verkäufe. Hierzu führte das FG aus: Wird die Internet-Auktionsplattform „e-bay” dazu genutzt, auf längere Dauer und mit erheblicher Intensität eine Vielzahl von Gegenständen mit Liebhaberwert zu veräußern, unterliegen die Verkaufsentgelte der Umsatzsteuer.
Im Streitfall war die Tätigkeit der Kläger von Beginn an auf unbestimmte Zeit, auf eine hohe Zahl von einzelnen Verkaufsfällen und auf die Erzielung erheblich über die Grenze einer Betätigung als Kleinunternehmer hinausgehender Erlöse angelegt. Die Nachhaltigkeit der Tätigkeit lässt sich nicht deshalb verneinen, weil es an den für die Annahme einer Händlertätigkeit entscheidenden Einkäufen fehlt, wenn jeweils eigenständige und untereinander nicht in Beziehung stehende Sammlungen verkauft werden.
Zu beachten ist ebenfalls, dass dann eine Unternehmenreigenschaft anzunehmen ist nach § 14 BGB und dem Käufer die Verbraucherrechte zustehen (Belehrungsrechte, Widerruf, etc).