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    Benjamin Schmidt
    Kategorie:
    Steuerrecht
    Veröffentlicht:

    Daten CD - Ankauf Strafbar?

    Veröffentlicht von: Rechtsanwalt Benjamin Schmidt

    Zum Thema: Ankauf der „Steuersünderdateien“ durch den Staat bzw. einzelne Bundesländer?



    Vorab: Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie der

    Anbieter an die Daten gelangt ist und wie sich die Verbindungen zum

    aufkaufenden Staat darstellen; nach Verlautbarungen im Handelsblatt oder der FAZ scheint es jedoch weitgehend geklärt zu sein, wie der Staat an die Daten gelangt ist.



    I. Wie können sich Anbieter und Aufkäufer strafbar machen oder strafbar

    gemacht haben?



    1. Diebstahl (§ 242 StGB) durch den Anbieter – und damit Hehlerei (§ 259

    StGB) auf Seiten des Käufers -- scheiden entgegen landläufiger in diversen Talkshows geäußerter Meinungen erkennbar aus, da sich der Täter nicht die CD, sondern die Daten (Daten sind keine Sachen im Sinne des Diebstahlsparagraphen § 242) verschafft hat. Gerne wollen Politiker, um ihre Klientel zu schützen, dies so sehen. In der ernsthaften Literatur von Steuer- und Strafrechtlern ist dies jedoch einhellige Meinung .



    2. Datenausspähung (§ 202 a StGB) durch den Anbieter, wenn der Anbieter

    sich oder einem andern gegen Zugriff gesicherte und nicht für ihn, den Anbieter,

    bestimmte Daten verschafft. Der "andere" wäre der Aufkäufer seitens des

    Staates. Der Taterfolg ist eingetreten, wenn die Daten dem Einkäufer verschafft

    sind. Damit erledigt sich auch die Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts

    auf die Tat: wenn die Daten in Deutschland verschafft sind, ist der Erfolg in

    Deutschland eingetreten (§ 9 StGB), also ist es eine Inlandstat. Da sie erst mit

    dem Verschaffen vollendet (folglich auch -- entgegen häufig geäußerter

    Talkshowansichten -- frühestens dann erst beendet) ist, ist bis dahin Teilnahme

    möglich. In Betracht kommt Anstiftung (§ 26 StGB), wenn erst die Zahlung

    (bzw. das Zahlungsversprechen) den Anbieter zur Tathandlung bestimmt.



    3. Entsprechendes gilt für den Tatbestand des § 17 II Nr. 2 UWG, wenn der

    Anbieter ein Geschäftsgeheimnis (als solches kommen die Daten wohl in

    Betracht), das er sich aus Eigennutz durch Anwendung technischer Mittel

    unbefugt verschafft hat, jemandem mitteilt. Dieser Jemand wäre der Ankäufer.

    Für dessen Teilnahme gilt das zu 2 Gesagte.



    Möglich auch ein Delikt nach § 17 II Nr. 1 UWG (unbefugtes Sichverschaffen

    des Geheimnisses).



    Variationen je nach Geschehensablauf: Beihilfe durch den Käufer (§ 27 StGB)

    zu den oben bezeichneten Delikten, sofern der Käufer durch das gegenüber dem

    Anbieter abgegebene Geldversprechen die Haupttat, die auch das

    „Sichverschaffen“ i. S. des § 292 a StGB sein kann, gefördert hat. Die

    Teilnahmehandlung (das gilt auch für die Anstiftung) ist wegen § 9 II 2 StGB

    (limitierte Akzessorietät) auch an dem Ort begangen, an dem der Teilnehmer

    handelt, also Inlandstat der Teilnahme (wenn das Zahlungsversprechen von

    Deutschland aus abgegeben wurde), auch wenn die Haupttat im Ausland

    begangen wird – selbst wenn die Haupttat dort nicht strafbar wäre.



    Rechfertigungsgründe: sicher nicht der Umstand, dass sich der aufkaufende

    Staat Millionen Steuereinnahmen erhofft. Der Zweck heiligt nicht die Mittel

    (Schünemann, NStZ 2008, 308). Rechtfertigungsgrund ist insbesondere

    nicht die Volksmeinung oder die Bildmeinung, die den Ankauf befürwortet.



    Auch § 34 StGB (rechtfertigt Handeln des Staates in extremen Notsituationen)

    scheidet hier erkennbar aus.



    Die Bundesregierung vertritt demgegenüber nach Verlautbarungen aus dem

    Bundesministerium der Finanzen (unter bisherigem Schweigen der

    Justizministerin) die Straflosigkeit der als Aufkäufer fungierenden Mitarbeiter

    des Staates. Bemerkenswert, dass der Münchener Strafrechtslehrer Prof. Sieber zum

    vergleichbaren Problem des seinerzeitigen Erwerbs der Datei aus Liechtenstein

    (NJW 2008, 881, 885) allenfalls einen Verbotsirrtum (der allerdings nur bei

    Unvermeidbarkeit zur Straflosigkeit führt) der Staatsbediensteten erwägt.



    II. Verwertbarkeit der Daten als Beweismittel?

    Das deutsche Strafprozessrecht kennt nicht die „fruit-of-the-poisonous-tree-

    Doktrin“. Auch rechtswidrig erlangte Beweise sind nicht grundsätzlich

    „vergiftet“ (unverwertbar). Die Strafgerichte folgen der vom BVerfG

    (Nichtannahmebeschluss vom 2. 7. 09, 2 BvR 2225/09) gebilligten

    Abwägungslehre (Strafverfolgungsinteressen ./. Individualinteresse). Allerdings

    kann ein Verwertungsverbot daraus resultieren, „dass die zur Fehlerhaftigkeit

    der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren

    oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.“



    Wenn die Ermittlungsmaßnahme eine Straftat verwirklicht, dürfte Willkür

    zumindest erwogen werden.



    Daher sollte sich kein Steuersünder auf abstruse Meinungen von Volksvertretern berufen. Gerade in Baden-Württemberg könnte durch Stuttgart 21 im kommenden Jahr eine neue Regierung den Ankauf von Daten-CD ganz anders sehen und die Staatskasse füllen wollen.



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