Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die steuerliche Absetzung von Verlusten bei schlecht zu vermietenden Gewerbeimmobilien erschwert. Das oberste deutsche Finanzgericht bestätigte in einem aktuellen Urteil zunächst seine Rechtsprechung zu Verlusten aus der Vermietung von Wohnimmobilien. Danach werden Verluste durch die Finanzämter nicht anerkannt, wenn ein Vermieter sich nicht intensiv um eine weitere Vermietung bemüht hat. Dieser Grundsatz gilt nun auch für Gewerbeimmobilien.
Im entschiedenen Fall hatte ein Eigentümer einer Gewerbeimmobilie von 1993 bis 2008 erfolglos versucht, seine Immobilie wieder zu vermieten. Er beauftragte einen Immobilienmakler und veröffentlichte mehrere Monate Anzeigen in Zeitungen. Alle Bemühungen waren erfolglos. Der BFH entschied, dass der Eigentümer außerdem auch eine marktkonforme bauliche Umgestaltung der Immobilie hätte vornehmen müssen. Da er dies nicht getan hatte, wollten das Gericht eine ernsthafte Vermietungsabsicht nicht anerkennen.
In einer früheren Entscheidung hatte der BFH (Az. IX R 39/08) noch an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass langfristige Vermietung eine Überschusserzielungsabsicht indiziert. Diese Ansicht hat der BFH nun ausdrücklich aufgehoben und erklärt sie nur noch für die Vermietung von Wohnimmobilien für anwendbar. Jeder Vermieter, der mehrjährigen Leerstand hinnehmen musste, muss nun damit rechnen, dass die Finanzverwaltung seine Verluste nicht mehr anerkennt (BFH, Urteil v. 20.07.10, Az. IX R 49/09).
Dies führt zu ganz bitteren Konsequenzen. Steuerlich geltend gemacht Verluste werden rückwirkend mit Verzinsung nicht mehr anerkannt, es drohen erhebliche Nachzahlungen.