Rechtstipp im Steuerrecht
Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit
Zeitstunden leistet ein Arbeitnehmer in seinen Bereitschaftsdienstzeiten auch dann, wenn er keine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt. Im Hinblick auf den Schutzzweck des Mindestlohngesetzes ist es egal, ob eine Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Mindestlohnstandards dadurch erfolgt, dass der Stundenlohn niedriger ist als gesetzlich vorgeschrieben, oder dadurch, dass die Gesamtzahl der geleisteten Stunden nicht in vollem Umfang bei der Entgeltfindung berücksichtigt wird. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Altenpflegerin, die als Nachtwache in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft arbeitete.
Nach der 2. Pflegearbeitsbedingungenverordnung war es bis zum 31. Dezember 2016 möglich, geleistete Bereitschaftsdienste nur teilweise als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu bewerten, auch wenn der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wurde. 2017 galt das übergangsweise zunächst noch, wenn ein Entgelt in Höhe von mindestens 8,50 € brutto je Zeitstunde gezahlt wurde; ansonsten war ein Mindestlohn gemäß der Mindestlohnanpassungsverordnung zu zahlen, nämlich 8,84 € je Zeitstunde.
Martin Rechtsanwälte
Fachanwalt für Steuerrecht