Rechtstipp im Steuerrecht
Betriebsveranstaltung und 110 € Grenze
Eine Partnergesellschaft von Selbstständigen überschritt bei einem Sommerfest die Zuwendungsgrenze von 110 EUR pro Teilnehmer und machte geltend, dass die Grenze wegen der allgemeinen Preissteigerung dringend angehoben werden müsste. Die geforderte Anhebung von 70 % war dem Finanzgericht in Hessen jedoch zu viel.
Der Asugangsfall:
Die Gesellschaft veranstaltete für ihre Arbeitnehmer, Partner und Gäste in 2007 ein Sommerfest. Die Aufwendungen für die betriebliche Veranstaltung betrugen mehr als 110 EUR pro Teilnehmer (wohl 174 € pro Teilnehmer)Die Gesellschaft wehrte sich gegen die Versteuerung der Zuwendungen als Arbeitslohn und führte an, dass die seit 2002 geltende Freigrenze von 110 EUR u. a. wegen der allgemeinen Preissteigerung und der Inflation um ungefähr 82 % auf rund 200 EUR anzuheben sei.
Das FG entschied, dass die Zuwendungen anlässlich des Sommerfestes zu Recht als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wurden und die Freigrenze von 110 EUR nicht in dem angestrebten Umfang zu erhöhen ist. Die Richter konnten offenlassen, ob die allgemeine Steigerung des Lebensstandards überhaupt eine Anhebung der Freigrenze erforderlich macht. Damit die Klage Erfolg hat, müsste jedenfalls der (von 1993 bis 2001 geltende) Höchstbetrag von 200 DM (=102,258 EUR) um mehr als 70 % auf rund 174 EUR erhöht werden. Eine so drastische Steigerung hält das FG jedoch selbst in Hinblick auf die angeführte Preissteigerung nicht mehr für vertretbar. Das FG überprüfte die vorgelegten Statistiken und kam zu dem Schluss, dass die dargelegte Preissteigerung allenfalls einen deutlich darunter liegenden Zuschlag rechtfertigen würde.
Das Finanzgericht zeigte sich erfreulicherweise gegenüber dem Argument der Preissteigerung durchaus aufgeschlossen, konnte jedoch einer 70 %igen Anhebung der Freigrenze, die es für eine erfolgreiche Klage bedurft hätte, nicht mehr folgen. Daher blieb offen, ob für das Jahr 2007 die Freigrenze in Höhe von 110 EUR anzuheben ist. Mit Spannung darf nun die Entscheidung des BFH erwartet werden, das Revisionsverfahren ist bereits anhängig.