Rechtstipp im Steuerrecht
Besteuerung von Schulspeisungen
„Wenn Eltern kochen, soll der Staat mitverdienen.“ So titelte die Stuttgarter Zeitung jüngst unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). In seiner Entscheidung hatte der BFH die von Eltern ehrenamtlich als Verein organisierte Verpflegung der Schüler einer Ganztagsschule als entgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken eingeordnet und somit der Umsatzsteuer unterworfen. Dies führt zu einer Verteuerung der angebotenen Speisen und Getränke bzw. einer rückwirkenden Verringerung der Einnahmen.
1. Relevanz der Entscheidung
In Eigenregie haben in den vergangenen Jahren an vielen Schulen Eltern private Fördervereine gegründet, um ihre Kinder günstig und zuverlässig mit Essen und Getränken versorgen zu können. Gerade an Ganztagesschulen sind solche private Initiativen oft Voraussetzung für einen geordneten Schulbetrieb und eine Betreuung der Schüler. Nun hat der BFH entschieden, dass bei Lieferung von Speisen und Getränke Umsatzsteuer anfällt.
2. Korrekte Anwendung der Gesetzeslage durch die Rechtsprechung
Die in der Presse noch als sehr formalistisch kritisierte Rechtsprechung ist hingegen konsequent – der BFH hat in seiner Entscheidung lediglich die aktuelle Gesetzeslage auf den ihm vorgelegten Sachverhalt angewandt. Die Einordnung der Abgabe von Speisen und Getränken als Lieferung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist völlig unstreitig. Eine solche Pflicht trifft auch Gaststätten, Fast-Food-Restaurants und Imbissstände, sofern die Abgabe der Speisen im Vordergrund steht und nicht noch weitere sonstige Leistungen, wie Bereitstellung von Plätzen und / oder Bedienungsleistungen, hinzutreten.
a) Der Elternzusammenschluss stellt umsatzsteuerrechtlich einen Unternehmer dar
Die Überlassung durch einen Verein oder sonstigen Zusammenschluß von Eltern an die Schüler sind auch von einem Unternehmen im Sinne des UStG ausgeführt, selbst wenn der Verein oder Zusammenschluss überhaupt keinen Gewinn erzielen will und die Erlöse der Schule zur Verbesserung der Bildungseinrichtung zur Verfügung stellt. Im Umsatzsteuerrecht kommt es lediglich auf eine Einnahmenerzielungsabsicht an, also die Frage, ob überhaupt Gelder vereinnahmt werden sollen. Eine fehlende Absicht, mit der Tätigkeit Gewinn zu erzielen, ist hingegen nicht notwendig und führt nicht zum Entfallen der Unternehmereigenschaft und damit der Steuerbarkeit der getätigten Umsätze.
b) Es liegt auch keine ausnahmsweise gegebene Befreiung von der Steuer vor.
Fraglich ist hingegen, ob in den Fällen einer Schulspeisung nicht eine Befreiungsvorschrift einschlägig ist, die zu einem Entfallen der Steuerpflichtigkeit der Umsätze führt. Genau diesen Prüfungspunkt hat der BFH in seiner Entscheidung verneint. Der klagende Verein im vorliegenden Fall berief sich auf die Befreiung bei Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistung durch Personen und Einrichtungen, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Eine Befreiung sei nicht gegeben, da der Verein bzw. die Elternvereinigung selbst die Schüler nicht bei sich aufgenommen haben, sondern lediglich die Speisen ausgeben und die Schule die Erziehungsaufgaben übernimmt. Auch eine Befreiung aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit hat der BFH verneint, da nur die Entschädigung und der Auslagenersatz für die ehrenamtliche Tätigkeit steuerbefreit sind und die Elternvereinigung das Geld ja für die Speisen und Getränke von den Schülern erhalten habe und nicht für die bloße Abgabe eine Entschädigung durch die Schule erfolgt ist. Zudem kann sich die Elternvereinigung für eine Befreiung nicht auf Europarecht berufen, da der deutsche Gesetzgeber seinen Entscheidungsspielraum bezüglich möglicher Befreiungen nicht wahrgenommen hat.
3. Keine Besserung in Sicht
Zur Beseitigung dieser Missstände haben bereits verschiedene Parteien die Initiative ergriffen, jedoch konnte ein entsprechendes Vorgehen der Landesregierung nicht erreicht werden. Demnach muss eine Befreiung der Elternorganisationen durch kompetente Beratung im Einzelfall erreicht werden.
Für alle rechtlichen Fragen rund um diese Thematik ist Herr Rechtsanwalt Benjamin Gaibler Ihr kompetenter Ansprechpartner. Gerne berät er Sie über Ihre Möglichkeiten zur Gestaltung und Vermeidung der Umsatzsteuer in diesen Konstellationen.